Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 85Fedlex · Ergebnisbericht

4.17.4 Konkretisierung der gesetzlichen Grundlagen betreffend Loyalitäts- und Integritätsvorschriften

Mit der Strukturreform erlassene Bestimmungen zur Loyalität und Integrität sollen konkretisiert und angepasst werden.

17 Vernehmlassungsteilnehmende äusseren sich zu den neu geschaffenen gesetzlichen Grundlagen betreffend Loyalitäts- und Integritätsvorschriften. 12 Teilnehmende befürworten die Vorschläge, 5 lehnen sie ab. Ablehnende Stimmen halten die Massnahme für eine unnötige Verschärfung der Strukturreform, die zu einer Überregulierung führe.

5 Kantone unterstützen allgemein die weiteren Massnahmen in der beruflichen Vorsorge (SZ, AI, GR, VD, JU).

Von den Spitzenverbänden der Wirtschaft spricht sich der SGB für die Einführung von gesetzlichen Grundlagen zur Loyalität und Integrität aus. SAV/economiesuisse, SGV und die Bankiervereinigung lehnen die Bestimmung hingegen ab. Gemäss SGV ist sie zu unpräzis formuliert und genügt als Delegationsnorm für die Einführung einer Bewilligungspflicht bzw. einer Befähigungserklärung ebenso wenig wie für die Aufsicht. Die in der BVV 2 festgelegten Vorschriften sollten in den Grundzügen auf Gesetzesstufe verankert werden. Für den SAV/economiesuisse handelt es sich beim Vorschlag um eine im jetzigen Zeitpunkt unnötige Verschärfung der Strukturreform, die lediglich zu einer Überregulierung führe.

ASIP, SKPE, SAktV, Publica und der VSV stimmen dem Vorschlag zu. Für Publica gilt es zu beachten, dass die neuen Vorschriften keinen weiteren Kostenschub auslösen. Für den VSV genügt die Kompetenzdelegation in Art. 53a lit. a VE-BVG nicht, um eine Bewilligungspflicht erlassen zu können. Es handle sich um einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und bedürfe deshalb einer Grundlage im Gesetz. Art. 25 Abs. 2 VE-FZG sollte sich nicht nur auf die Vorschriften bezüglich Integrität und Loyalität beschränken, sondern insbesondere auch die Zulassungsvoraussetzungen für anwendbar erklären.

Der SVS stimmt dem Vorschlag grundsätzlich zu. Eine aufgeblähte Bürokratie, z.B. unnötige Bildungs- und Weiterbildungsanforderungen an die betroffenen Personen, sei aber zu vermeiden.

GastroSuisse hält die Änderung für eine unnötige Verschärfung.

4.17.5 Gründungsvoraussetzungen für Freizügigkeitseinrichtungen

Es äussern sich 15 Vernehmlassungsteilnehmende zur Frage der Gründungsbestimmungen für Freizügigkeitseinrichtungen, welche der Bundesrat erlassen kann. 13 Stellungnahmen befürworten die neue Delegationsnorm, 2 lehnen sie ab. Die Auffangeinrichtung, der SGV und Travail.Suisse weisen darauf hin, dass die Auffangeinrichtung von der Pflicht zu Garantieleistungen ausgenommen werden müsste.

Vier Kantone unterstützen die Massnahme (SZ, AI, GR, JU). Von den Spitzenverbänden der Wirtschaft sind der SGB, SGV und Travail.Suisse mit der Änderung einverstanden. Der SGV und Travail.Suisse weisen aber darauf hin, dass sichergestellt werden müsse, dass die Auffangeinrichtung von der Pflicht zu Garantieleistungen für Freizügigkeitseinrichtungen ausgenommen werde. Die Auffangeinrichtung hat zum Schutz des Vorsorgevermögens ausreichend Sicherheitsmechanismen eingebaut und untersteht der Direktaufsicht der OAK. Gemäss SAV/economiesuisse ist der Vorschlag für die Sicherung der Renten im Rahmen der beantragten Kernvorlage irrelevant und deshalb zu streichen. Er könnte materiell bei einer späteren BVG- und FZG-Revision noch einmal überprüft werden.

ASIP, SKPE, SAktV, Auffangeinrichtung, SVV und Publica befürworten den Erlass von Gründungsbestimmungen für Freizügigkeitseinrichtungen durch den Bundesrat. Die Auf-