Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten
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4.17.9 Festlegung der Risikobeiträge nach kollektiven Grundsätzen
Mit dieser Massnahme wird bezweckt, die Unterschiede in der Höhe der Risikobeiträge im gleichen Versichertenkollektiv zu reduzieren. Der Bundesrat soll die entsprechenden Grundsätze festlegen.
Die Schaffung einer gesetzlichen Norm, wonach bei der Festlegung von Risikobeiträgen kollektive Grundsätze beachtet werden müssen, stösst bei den 17 Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich dazu äussern, durchwegs auf Ablehnung (16 von 17).
Von den politischen Parteien äussert sich die CVP ablehnend, von den Spitzenverbänden der Wirtschaft SAV/economiesuisse sowie der SGV. Der Meinung des SGV schliessen sich der Schuhhändler-Verband sowie weitere Mitglieder des SGV an (SBC, SFF, VTS, Fromarte, interieursuisse, coiffuresuisse, Spirituosenverband). Von Seiten der Fachverbände und Vorsorgeeinrichtungen äussern sich der SVV, die SIBA, der ASIP sowie die Allvisa Vorsorge und die Groupe Mutuel ablehnend. Das Hauptargument für die Ablehnung ist der Eingriff in die Autonomie der Vorsorgeeinrichtungen bei der Festlegung von Beiträgen bzw. der Finanzierung. Der SVV betont, dass eine solche Bestimmung eine Abkehr vom individuellen Äquivalenzprinzip bedeuten würde und die Vollversicherung bedrohe. Einzig die Publica äussert sich grundsätzlich zustimmend, mit der Einschränkung, dass sich der Bundesrat bei der Umsetzung auf die Eliminierung von übertriebenen Unterschieden bei den Risikobeiträgen beschränken soll.
4.17.10 Änderung von Artikel 79b Absatz 1, 1bis und 2 BVG (Einkäufe)
Betreffend Einkäufe enthält der Vorentwurf 3 Neuerungen:
• Die Versicherten sollen das Recht haben, sich in die reglementarischen Leistungen einzukaufen.
• Bei einem Einkauf soll zuerst die Lücke im BVG-Altersguthaben gefüllt werden.
• Im Hinblick auf die steuerlichen Abzüge sollen bereits laufende Altersrenten oder in Kapitalform ausbezahlte Altersleistungen beim Einkauf beachtet werden.
16 Vernehmlassungsteilnehmende nehmen dazu Stellung. 5 äussern sich positiv. Die übrigen 11 – Arbeitgeberverbände und Vernehmlassungsteilnehmende aus der Kategorie "Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände, Durchführung" – lehnen sie ab oder stehen den Neuerungen zumindest kritisch gegenüber. Insbesondere der Einkauf ins BVG-Altersguthaben stösst auf Ablehnung.
Behörden und verwandte Institutionen
Die SSK befürwortet die Gesetzesänderung, welche die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, Einkäufe jederzeit zuzulassen. Sie begrüsst insbesondere auch, dass bereits laufende Altersrenten oder in Kapitalform ausbezahlte Altersleistungen beim Einkauf berücksichtigt werden.
Spitzenverbände der Wirtschaft
Es äussern sich 3 Spitzenverbände der Wirtschaft: SAV/economiesuisse lehnen für die vorliegende Revision die Änderung ab, weisen aber darauf hin, dass diese für eine spätere BVG-Revision geprüft werden könnte. Laut dem SGV sollen die Vorsorgeeinrichtungen weiterhin selber festlegen dürfen, inwieweit und unter welchen Rahmenbedingungen ein Einkauf zugelassen werde, weshalb der Verband die vorgeschlagenen Bestimmungen über den Einkauf in die reglementarischen Leistungen ablehnt.