Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten
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Organisationen für Versicherte, Leistungsbezüger, Selbstständigerwerbende
Die Seniorenorganisationen SVS und SSR stimmen der Massnahme zu. Die Möglichkeit, sich bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen einzukaufen, müsse gewährleistet sein. Zu beachten sei ausserdem, dass vorab zwingend das Obligatorium abgedeckt werde.
Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände, Durchführung
Alle 8 Vernehmlassungsteilnehmende, die zur Änderung von Art. 79b BVG Stellung beziehen, äussern sich kritisch. Die Äusserungen betreffen vor allem den Einkauf ins BVG-Altersguthaben. Für die SKPE ist ein solcher Einkauf ins BVG-Guthaben dann denkbar, wenn die entscheidenden Parameter (Mindestzins und Umwandlungssatz) aktuariell korrekt sind und schweizweit eine jahrgangsabhängige einheitliche Einkaufstabelle publiziert wird. Kann dies nicht gewährleistet werden, ist die Kammer dagegen. Der ASIP und der VVP verweisen auf die weit verbreitete proportionale Methode und erachten die Anpassung deshalb als nicht notwendig. Nach Auffassung der SAktV werden die im BVG bestehenden Solidaritäten ausgehöhlt, wenn man eine generelle Einkaufsmöglichkeit in das BVG-Altersguthaben schafft. Es müsste diesfalls das Zusammenspiel zwischen dem obligatorischen und überobligatorischen Teil der Vorsorge geklärt werden: Wenn eine Person eine überobligatorische Freizügigkeitsleistung einbringe, müsste diese soweit möglich für den Einkauf ins BVG verwendet werden. Und wenn das der Fall sei, müsse bei allen Versicherten, die eine "Lücke" im Bereich des BVG-Altersguthabens haben, das vorhandene überobligatorische Altersguthaben soweit möglich in das BVG-Altersguthaben umgebucht werden. Das hätte weitreichende Auswirkungen auf die "Umhüllung" der Vorsorgeeinrichtung. Der Sicherheitsfonds BVG weist darauf hin, dass die Anpassung Personen benachteilige, welche z.B. aufgrund hoher Beiträge in eine weitergehende Vorsorge keine Mittel für einen Einkauf zur Verfügung haben. Weiter könnten aufgrund des Zusammenspiels mit Artikel 219 Absatz 4 SchKG für den Sicherheitsfonds Mehrleistungen anfallen. Der SVV ist gegen die Änderung, da freiwillige Einlagen nicht zu obligatorischen Ansprüchen führen dürften. Im Einzelfall könnte so durch Einkäufe die Vorsorgeeinrichtung unverschuldet belastet werden, z.B. aufgrund der Teuerungsanpassungen sowie durch die höheren garantierten Leistungen im Obligatorium. Die Allvisa Vorsorge bringt unter anderem vor, durch den Systemwechsel würde der Anteil an überobligatorischen Altersguthaben schrumpfen und damit auch der Spielraum für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen, Minderverzinsungen oder tiefere Umwandlungssätze zu beschliessen, um die langfristige finanzielle Stabilität zu gewährleisten. Auch die Pensionskasse des Kantons Schwyz lehnt einen Systemwechsel in Richtung weiterer Ausbau der BVG-Mindestleistungen ab.
Übrige
Das cp begrüsst, dass die Versicherten sich auch nach dem Eintritt einkaufen und so ihre Rente erhöhen können. Auch GastroSuisse erklärt sich mit den Änderungen von Artikel 79b BVG einverstanden.
5 Von den Vernehmlassungsteilnehmenden eingebrachte Revisionsvorschläge und Anliegen
5.1 Stärkung der 1. Säule zu Lasten der 2. Säule
Verschiedene Kreise (SPS, PdA, SKOS, Caritas, AVIVO, ARPIP, Unia, EFK) würden es
bevorzugen, wenn die 1. Säule gestärkt würde. Aus gleichstellungs- und sozialpolitischen Gesichtspunkten sei es vordringlich, die 1. Säule zu stärken, statt mit den knappen Ressourcen das Leistungsniveau in der 2. Säule zu erhalten. Von Leistungsverbesserungen in der 1. Säule würden alle Frauen profitieren (EKF). Es brauche eine Erhöhung der Renten der 1.