Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 87Fedlex · Ergebnisbericht

täre" ersetzt werden sollte. SAktV stimmt dem vorgeschlagen Art. 64a VE-BVG zu, lehnt aber den neuen Art. 64c VE-BVG ab. Die Groupe Mutuel verlangt die Streichung von Art. 64a VE-BVG. Bei Art. 64c VE-BVG beantragt sie, dass die Zahl der auszurichtenden Kinderrenten bei der Berechnung der Kosten nicht berücksichtigt wird.

GastroSuisse befürwortet die Anpassung der Bestimmungen.

4.17.7 Einschränkung der Barauszahlung bei Geringfügigkeit

Die Barauszahlung bei Geringfügigkeit (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c FZG) soll eingeschränkt werden: Sie ist nur noch für Personen möglich, die innerhalb dreier Monate nach Ausscheiden aus dem letzten Vorsorgeverhältnis keiner neuen Vorsorgeeinrichtung beitreten.

Zur geplanten Einschränkung der Barauszahlung bei Geringfügigkeit äussern sich insgesamt 26 Vernehmlassungsteilnehmende. 9 unterstützen die Massnahme, 17 sind dagegen. Die ablehnenden Stimmen weisen darauf hin, dass die Vorsorgeeinrichtungen während mindestens dreier Monate blockiert wären und von den versicherten Personen im Nachhinein Nachweise verlangen müssten, dass sie innert dreier Monate nach Beendigung des letzten Vorsorgeverhältnisses nicht wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingetreten sind.

Kantone

3 Kantone (AI, GR und JU) unterstützen die Massnahme. Ein Kanton (SZ) lehnt sie ab, da die Vorsorgeeinrichtungen in diesen Fällen während mindestens dreier Monate blockiert wären und von den versicherten Personen im Nachhinein echtzeitliche Nachweise verlangen müssten, dass sie innert dreier Monate nach Beendigung des letzten Vorsorgeverhältnisses nicht wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingetreten sind.

Spitzenverbände der Wirtschaft

Es äussern sich der SGB, SAV/economiesuisse und der SGV zum Revisionsvorschlag. Unterstützt wird er nur vom SGB. Der SGV lehnt die Massnahme ab, da sie nicht praxistauglich sei; einer Vorsorgeeinrichtung sei es nicht möglich, mit vertretbarem Aufwand abzuklären, ob die versicherte Person nicht wieder einer neuen Vorsorgeeinrichtung beigetreten ist. SAV/economiesuisse beantragen, die Änderung aus der vorliegenden Revision zu streichen und sie allenfalls in einer späteren BVG-Revision zu prüfen.

Aus den Reihen der Organisationen für Versicherte, Leistungsbezüger, Selbstständigerwerbende gibt es zwei befürwortende Stimmen (SSR und SVS).

Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände, Durchführung

ASIP, SAktV und SKPE stimmen der Anpassung zu. Ablehnend äussern sich 3 Vorsorge-

einrichtungen sowie IZS: Die Pensionskasse des Kantons Schwyz und Allvisa Vorsorge

kritisieren – wie SZ (siehe oben) –, dass die Vorsorgeeinrichtungen während mindestens dreier Monate blockiert wären und sie von den versicherten Personen im Nachhinein Nachweise verlangen müssten, dass sie innert dreier Monate nach Beendigung des letzten Vorsorgeverhältnisses nicht wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingetreten sind. Allvisa Vorsorge befürchtet zudem zusätzliche Haftungsrisiken. Für die Publica steht die Bestimmung in keinem Zusammenhang mit dem Reformprojekt. Werde an einer gesetzlichen Einschränkung der Barauszahlung bei Geringfügigkeit aber festgehalten, sollte Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c FZG ersatzlos gestrichen werden, weil dieser Barauszahlungsgrund kaum mehr Bedeutung habe. IZS erachtet die vorgeschlagene Einschränkung der Barbezugsmöglichkeit angesichts der geringen Bedeutung des Tatbestandes als nicht verhältnismässig. Die Organisation plädiert dafür, entweder auf die Einschränkung zu verzichten oder