Bericht Fortsetzung

Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 51 Seiten

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ganisationen eine Solidarbürgschaft gemäss Obligationenrecht42 für die von Unternehmen beanspruchten Bankkredite.

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung zum gewerbeorientierten Bürgschaftswesen ergibt sich aus Artikel 103 (Strukturpolitik) der Bundesverfassung43. Das Bundesgesetz44 und die Verordnung45 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen wurden auf den 15. Juli 2007 vollständig in Kraft gesetzt, womit der Bundesbe-Bundesbeschluss vom 22. Juni 194946 durch ein neues Gesetz abgelöst werden könnte.

2.2.3 Steuerung und Aufsicht des Bundes

Das Parlament übt die Oberaufsicht über die Bundesverwaltung und andere Träger öffentlicher Bundesaufgaben aus (vgl. Abbildung 1).47 Aufgrund der Budgethoheit und der Kompetenz zur Genehmigung der Staatsrechnung hat das Parlament direkte Prüf- und Einflussmöglichkeiten. Andererseits überwacht das Parlament durch seine allgemeine Aufgabe der Oberaufsicht über den Bundesrat auch die Umsetzung von dessen Politik. Das Parlament kann Auskunft verlangen und den Bundesrat beauftragen, Massnahmen zu ergreifen.48

Heute erfolgt die Steuerung durch das Departement WBF zum Einen durch die Anerkennungsverfügungen, in denen die wesentlichen Anforderungen an die Bürgschaftsgenossenschaften in ihren Grundzügen festgelegt sind. Eine Anerkennung durch den Bund als gewerbeorientierte Bürgschaftsgenossenschaft ist Voraussetzung, um vom Bund entsprechende Finanzhilfen in Anspruch nehmen zu können.

Zum Anderen schliesst das Departement WBF mit den vier anerkannten Bürgschaftsgenossenschaften gemäss Artikel 10 der Verordnung Finanzhilfeverträge ab. Diese Verträge stellen das zentrale Steuerungsinstrument im heutigen System dar. Die jeweils für vier Jahre festgelegten Förderziele und das Management-Informations-System MIS sind Instrumente des Bundes für die strategische Steuerung der Tätigkeit der Genossenschaften. In den Finanzhilfeverträgen werden insbesondere festgelegt.49

a) Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von der Organisation zu erbringen sind;

b) messbare Ziele für die Entwicklung von Bürgschaftsvolumen, Neubürgschaften und Ver-

lustquote;

c) die Methode und die Ansätze zur Berechnung der Verwaltungskostenbeiträge;

d) die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung

und Rechnungslegung;

e) das Vorgehen im Streitfall;

f) die von der Organisation zu ergreifenden Massnahmen zur Begrenzung des Bürg-

schaftsvolumens nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes.

Die Corporate Governance der Bürgschaftsorganisationen basiert grundsätzlich auf dem „Swiss code of best practice for Corporate Governance“. Die Finanzhilfeverträge halten fest, dass die Bürgschaftsorganisationen die Gewaltenteilung innerhalb der Organisation konsequent umzusetzen haben und die Mitglieder der Verwaltung eine hohe Unabhängigkeit ge-

42 SR 220, Art. 496 43 44 45 46 47 Art. 169 BV 48 Bundesrat (2006/2), AS 2011 5859 49 SR 951.251, Art. 10, Abs. 2 644.10/2011/00954 \ COO.2101.104.5.3993630 13/51