Bericht Fortsetzung
Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 51 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
c) Cautionnement romand
Gründungsjahr:2007
Adresse: Avenue Général Guisan 117, 1009 Pully Einzugsgebiet: GE, FR, NE, VD, VS Bestand Bürgschaftsvolumen in Mio. CHF, Ende 2012:92
Anzahl laufende Dossiers Ende 2012:801
Anzahl Mitarbeiter (Stellenprozente), Ende 2012: 470 % Cautionnement romand + 1140 % Aussenstellen Risikoprämie: 1,25 % Gesuchsprüfungsgebühr: 1,2 % des verbürgten Kredits, min. 500 CHF, max. 5‘000 CHF Aussenstellen: Fribourg, Pully, Sion, Fontaines, Plan-les-Ouates
d) SAFFA
Gründungsjahr:1931
Adresse: Auf der Lyss 14, 4051 Basel Einzugsgebiet: Ganze Schweiz Bestand Bürgschaftsvolumen in Mio. CHF, Ende 2012:3
Anzahl laufende Dossiers Ende 2012:90
Anzahl Mitarbeiter (Stellenprozente), Ende 2012: 65 % Risikoprämie: 1 % Gesuchsprüfungsgebühr: 150 CHF für Gesuche bis und mit 10‘000 CHF, 250 CHF für
Gesuche bis und mit 20‘000 CHF 1‘250 CHF für Gesuche bis und mit 120‘000 CHF Aussenstellen: Keine Aussenstelle
2.3 Die Rolle der Kantone im gewerbeorientierten Bürgschaftswesen
Der Bund kann gemäss dem Bundesgesetz52 Organisationen des privaten Rechts, die Bürgschaften gewähren, Finanzhilfen ausrichten. Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass die Finanzhilfe subsidiär zu vergleichbaren Anstrengungen der Kantone ausgerichtet wird und diese Massnahmen aufeinander abgestimmt sind.53 In diesem Sinne übernimmt der Bund die Kosten, welche den Organisationen durch Bürgschaftsgewährung entstehen, soweit sie nicht vom Bürgschaftsnehmer und den Kantonen gedeckt werden und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen.
Die Unterschiede der Zusammenarbeit zwischen Bürgschaftsgenossenschaften und Kantonen sind in erster Linie die Folge einer föderalistischen Kompetenzordnung im Bereich der Wirtschaftsförderung. Während das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen auf Bundesebene geregelt ist, sind die Kantone grundsätzlich frei, im Rahmen der kantonalen Wirtschaftsförderungskompetenzen dazu ergänzende Regelungen zu treffen bzw. ergänzende Fördermassnahmen zu ergreifen.
Die vier anerkannten Bürgschaftsgenossenschaften arbeiten in unterschiedlichem Ausmass und auf verschiedene Art und Weise mit den Kantonen in ihrem Zuständigkeitsgebiet zusammen: Die einzelnen Bürgschaftsgenossenschaften haben mit verschiedenen Kantonen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Diese Vereinbarungen beinhalten zum einen finanzielle Beiträge von Kantonen an die Bürgschaftsgenossenschaften. Zum anderen haben verschiedene Kantone den Bürgschaftsgenossenschaften im Gegenzug bestimmte Aufgaben übertragen (insbesondere im Bereich der Wirtschaftsförderung). Aus diesen Gründen und zur Wahrung des Gesamtsystems des Bürgschaftswesens in der Schweiz besteht in der Beachtung des Subsidiaritätsprinzips eine gewisse Herausforderung, da eine Beteiligung aller Kantone wenig realistisch erscheint (vgl. Kapitel 6.4.2).
52 53 SR 951.25, Art. 2, lit. d 644.10/2011/00954 \ COO.2101.104.5.3993630 16/51