Bericht Fortsetzung

Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 51 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Die BG Ost verfügt mit zwei (St. Gallen und Graubünden) von insgesamt 13 Kantonen in ihrem Einzugsgebiet über eine Leistungsvereinbarung. Das Instrument der Zusatzbürgschaften (LV Kanton St. Gallen) wird in geringem Ausmass in Anspruch genommen. Seit dem 1. Januar 2010 verfügt die BG Ost über eine Aussenstelle in Aarau. Im Sinne einer konkreten Unterstützung für Aargauer KMU übernahm der Kanton Aargau neben den Gesuchprüfungskosten im ersten Jahr die Bürgschaftsprämie von 1,25 Prozent bis zu einer Summe von 300‘000 Franken und finanzierte der BG Ost die Betriebskosten für das Büro in Aarau mit. Die Vereinbarung der BG Ost mit dem Kanton Aargau umfasste den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2011 und wurde vom Kanton aus finanziellen Gründen nicht verlängert. Die BG Ost entschied, die Aussenstelle trotzdem weiterzuführen. Gemäss Artikel 11 des Gesetzes über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden (GWE) kann der Kanton Darlehen oder Beiträge an Projekte von Gewerbebetrieben gewähren. Nach positivem Vorentscheid durch das Amt für Wirtschaft und Tourismus AWT ist die BG Ost über eine Departementsverfügung des Innern und der Volkswirtschaft mit der externen Projektprüfung beauftragt und gibt zuhanden des Kantons eine Empfehlung ab. Daraus entstehen für die BG Ost keine eigenen Risiken.

Die BG Mitte hat mittlerweile - ausser mit dem Kanton Luzern - mit allen sieben Kantonen54 in ihrem Einzugsgebiet Leistungsvereinbarungen mit unterschiedlichen Inhalten abgeschlossen. Zum einen leisten die Kantone Beiträge, die zu einer Vergünstigung der Gesuchsprüfungskosten zu Gunsten der KMU-Kunden führen sollen. Zum anderen wurden der BG Mitte von den Kantonen Bern und Jura gewisse Dienstleistungen im Interesse der kantonalen Wirtschaftsförderung übertragen sowie zusätzliche Mittel (Fonds) für Bürgschaften von kantonalem Interesse zur Verfügung gestellt, wobei letztere volumenmässig kaum ins Gewicht fallen.

Cautionnement romand arbeitet mit allen Kantonen55 in ihrem Einzugsgebiet zusammen. Die Kantone stellen eine essentielle Finanzierungsquelle des Cautionnement romand dar, indem sie wesentlich am Kapital beteiligt sind, in bestimmten Fällen ein (Teil-)Risiko der Bürgschaften übernehmen und je nach Kanton eine Aussenstelle (Antenne) (mit-) finanzieren. Gleichzeitig sind alle Kantone – im Gegensatz zu den anderen Bürgschaftsgenossenschaften – in ihrer Funktion als Genossenschafter im 15-köpfigen Entscheidungsgremium des Cautionnement romand vertreten und können dadurch bei den Entscheidungen über Bürgschaftsgesuche mitwirken.

Die SAFFA verfügt mit den Kantonen Basel-Stadt und Bern über eine Leistungsvereinbarung. Ein Grossteil der Kantone leistet zudem freiwillige Verwaltungskostenbeiträge gemäss dem Anteil der Bürgschaften in den jeweiligen Kantonen. Die SAFFA strebt eine Verstärkung der Zusammenarbeit mit anderen Kantonen bzw. den Abschluss von weiteren Leistungsvereinbarungen an.

3 Internationale Aspekte und Vergleich

3.1 Vergleichbare Absicherungsinstrumente in anderen Ländern

Das Bürgschaftswesen in der Schweiz ist mit in Europa analogen Institutionen vergleichbar. In den einzelnen Vergleichsländern ergeben sich unterschiedliche Arten der Strukturierung (nach Regionen, Branchen u. a.), wobei die stringente Marktpositionierung mit Effizienzsteigerungen durch Konzentration von Funktionen und Kooperationen innerhalb der Finanzierungs- und Förderlandschaft als Trend klar festzustellen ist. In einer Vergleichsstudie wurden die Bürgschaftsbankensysteme in den Ländern Deutschland, Österreich, Frankreich, Portu-

54 Kantone Bern, Jura, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Obwalden und Nidwalden 55 Kantone Fribourg, Genf, Neuenburg, Waadt und Wallis 644.10/2011/00954 \ COO.2101.104.5.3993630 17/51