Bericht Fortsetzung

Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 51 Seiten

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3.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Artikel 1.2 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen61 präzisiert, dass eine Subvention nur unter die Bestimmungen des Teil II (Verbotene Subventionen), des Teil III (Anfechtbare Subventionen) oder des Teil V (Ausgleichsmassnahmen) fällt, wenn es sich um eine spezifische Subvention im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens handelt. Dieser Artikel 2 definiert die Spezifizität. Aufgrund der folgenden Merkmale ist das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen keine spezifische Subvention und unterliegt somit nicht dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen:

- Vom Instrument des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens können alle KMU profitieren. Es ist nicht auf gewisse Branchen beschränkt.

- Das Instrument ist geografisch nicht eingegrenzt und auf die gesamte Schweiz anwendbar.

- Ausländische KMU in der Schweiz werden nicht diskriminiert.

Weil es sich beim gewerbeorientierten Bürgschaftswesen nicht um eine spezifische Subvention handelt, unterliegt das Instrument nicht der Meldepflicht gemäss Artikel 25 des Übereinkommens, wird im WTO-Sekretariatsberichts62 zwar erwähnt, muss aber nicht notifiziert werden.

Wie im Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 15. November 2005 festgehalten, ist das Instrument des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens vereinbar mit den Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der Europäischen Union (EU), insbesondere mit Artikel 23, Absatz 1 iii des Abkommens vom 22. Juli 197263 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen von 1972). Gemäss Artikel 23, Absatz 1 iii ist jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht, unvereinbar mit dem guten Funktionieren des Abkommens. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass massive Subventionen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, durch den diese ihren Export erhöhen könnten. Da die Finanzhilfen aus Bürgschaftsverpflichtungen in deren Höhe bescheiden sind, ist die Vereinbarkeit mit dem Freihandelsabkommen gewährleistet.

3.3 Verhältnis zum europäischen Recht

In der EU sind gemäss Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich untersagt, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Gemäss Artikel 108 AEUV müssen die EU-

Mitgliedstaaten die EU-Kommission grundsätzlich über die Einführung solcher Massnahmen in Kenntnis setzen (Anmeldepflicht). Die Kontrolle der staatlichen Beihilfen erfolgt durch die Europäische Kommission

Die EU-Regeln sehen einerseits für KMU eine besondere Behandlung vor und definieren andererseits eine Schwelle für geringfügige, sogenannte „De-minimis“-Beihilfen. In der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (heute: Art. 107 und Art. 108 AEUV) auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften64 werden die Methoden zur Berechnung des Barzuschussäquivalents festgehalten. Für staatliche Garantieregelungen besteht diese Kennziffer aus der Differenz zwischen dem staatlich garantierten Kreditbetrag mal die Ausfallwahrscheinlichkeit abzüglich Wiederein-

61 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 62 WTO (2013) 63 64 EU (2000) 644.10/2011/00954 \ COO.2101.104.5.3993630 20/51