Bericht Fortsetzung
Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 51 Seiten
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gänge und der von den Garantienehmern entrichteten Risikoprämien. Die Jahreszuschussäquivalente65 sind mit Hilfe eines Referenzsatzes auf ihren Barwert abzuzinsen und dann zum Gesamtzuschussäquivalent66 zu addieren.
Auf die Schweiz übertragen und unabhängig internationaler Verpflichtungen bedeutet dies, dass bei einem Bürgschaftsbestand von 218 Millionen Franken (Bestand Ende 2012) das Gesamtzuschussäquivalent knapp 17 Millionen Franken beträgt. Sollte der Bürgschaftsbestand 923 Millionen Franken erreichen, was der gesetzlich festgelegten maximalen Bundesgarantie von 600 Millionen Franken entspricht, resultiert ein Gesamtzuschussäquivalent von rund 70 Millionen Franken.
In jedem Fall bleiben diese Beihilfen unter den in der EU geltenden Höchstsätzen für staatliche Beihilfen zugunsten von KMU. Für Investitionsbeihilfen liegen diese Höchstgrenzen („Bruttobeihilfeintensität“) nach Artikel 4 der Verordnung (EG) 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen67 bei 15 Prozent für kleine und bei 7,5 Prozent für mittlere Unternehmen. Die Bruttobeihilfeintensität bringt das Verhältnis zwischen den gesamten Investitionskosten und dem Gesamtzuschussäquivalent zum Ausdruck. Geht man davon aus, dass der Multiplikator aus Investitionsvolumen zu Bürgschaftsvolumen etwa 3,568 ausmacht, so beträgt die durchschnittliche Bruttobeihilfeintensität in den oben geschilderten Beispielen etwa 2,2 Prozent69 und liegt somit deutlich unter den EU-Höchstsätzen.
Gemäss der seit 2007 gültigen De-minimis-Verordnung70 fallen Beihilfen, welche während einer Drei-Jahres-Periode den Betrag von 200‘000 Euro pro Unternehmen nicht übersteigen, ebenfalls nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV und unterliegen folglich nicht den Unterrichtungs- und Stillhalteverpflichtungen entsprechend Artikel 108 Absatz 3 AEUV. Im Bereich der Bürgschaftsregelungen wurde dabei eine spezifische Obergrenze definiert: Werden Einzelbeihilfen an Unternehmen herausgegeben, darf - um in den Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung zu fallen - der verbürgte Teil des Darlehens insgesamt 1,5 Millionen Euro je Unternehmen nicht übersteigen. Diese Obergrenze wurde nach einer Methode zur Berechnung des Beihilfebetrags in Bürgschaftsregelungen für Darlehen zugunsten leistungsfähiger Unternehmen ermittelt. Sie wurde bestimmt auf der Feststellung, dass unter Berücksichtigung eines Faktors von 13 Prozent (Nettoausfallquote), der das Szenario des ungünstigsten anzunehmenden Falles für Bürgschaftsregelungen in der EU darstellt, das Bruttosubventionsäquivalent einer Bürgschaft in Höhe von 1,5 Millionen Euro als identisch mit dem De-
minimis-Höchstbetrag von 200‘000 Euro anzusehen ist.71
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Schweizer Bürgschaftswesen mit dem geltenden EU-Recht im Bereich der staatlichen Beihilfen kompatibel ist. Im Übrigen bestehen in
65 Jahreszuschussäquivalent vom Jahr x = Bestand x Verlustanteil Bund x Nettoverlustrate – (Bestand x Risikoprämie); Bsp. Jahreszuschussäquivalent Jahr 0: CHF 218 Mio. x 65 % x 4,25 % - (CHF 218 Mio. x 1,25 %) = 3.31 Mio. Franken 66 Gesamtzuschussäquivalent = Summe der abdiskontierten Jahreszuschussäquivalente über zehn Jahren. Annahmen: Eine jährliche Nettoverlustrate von 4,25 % (geschätzte langfristige Ausfallwahrscheinlichkeit 5 %, erwartete Widereingänge von 0,75 % des Bestandes), eine lineare Abnahme des Bürgschaftsbestandes innerhalb von 10 Jahren und ein Diskontierungssatz von 3 %. 67 EU (2001) 68 HSG-KMU (2013) 69 CHF 17 Mio. / (CHF 218 Mio. x 3,5) = 2,2 % bzw. CHF 70 Mio. / (CHF 923 Mio. x 3,5) = 2,2 % 70 EU (2006) 71 EU (2006), Erwägungsgrund Nr. 15; Die bestehende Verordnung läuft per Ende 2013 aus. Der neue Verordnungsentwurf sieht eine Unterscheidung des Höchstbetrags nach Laufzeiten vor. Als identisch mit dem Deminimis-Höchstbetrag von 200‘000 Euro sollen künftig Bürgschaften in der Höhe von 1,5 Millionen bei einer Laufzeit von höchstens 5 Jahren, und Bürgschaften in der Höhe von 750‘000 Euro bei einer Laufzeit von höchstens
10 Jahren betrachtet werden. 644.10/2011/00954 \ COO.2101.104.5.3993630 21/51