Bericht Fortsetzung
Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 51 Seiten
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Reporting über die Kostenentwicklung. Dadurch konnte die Transparenz wesentlich erhöht und die Aufsicht durch das SECO deutlich verbessert werden (28). Es existiert zwar keine eigentliche Verlustdatenbank, mit der errichteten Datenbank kann aber neben der Überwachung der Verlustentwicklung (16) auch die Verteilung der Bürgschaften auf Branchen, Kantone bzw. Regionen und Banken verfolgt werden (21). Wenig sinnvoll scheint aus Sicht des Bundes die Empfehlung der Evaluatoren nach spezifischen Volumenzielen für einzelne Kantone oder Regionen. Das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen muss sich an der Nachfrage und nicht nach regionalen Vorgaben orientieren. Zudem hat das Bürgschaftswesen nicht in allen Regionen die gleiche Bedeutung und die Zusammenarbeit mit den Kantonen ist entsprechend sehr unterschiedlich. Während sich die Kantone in der Westschweiz stark am Bürgschaftswesen beteiligen, ist die Zusammenarbeit anderer Kantone gering oder abwesend. Eine Beteiligung aller Kantone am System ist deshalb aufgrund der unterschiedlichen Interessen und des ungleichen Bedarfs kaum realistisch (14) (siehe hierzu auch Kapitel 2.3).
Die Entwicklung der Kreditversorgung für KMU wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO seit Ende 2008 gemeinsam mit Vertretern der Schweizerischen Nationalbank (SNB), des Staatssekretariates für internationale Finanzfragen (SIF), economiesuisse, des Schweizerischen Gewerbeverbandes (sgv), der Bankiervereinigung und Swissmem im Rahmen der Arbeitsgruppe „Kreditmarkt KMU“ aufmerksam verfolgt. Der Austausch innerhalb dieser Arbeitsgruppe ermöglicht es dem Bund, Probleme bei der Kreditversorgung rechtzeitig zu erkennen und allfällige Massnahmen in die Wege leiten zu können (5).
Gemäss Einschätzung mehrerer Bürgschaftsorganisationen ist entgegen der Empfehlung (9) der Evaluatoren an die Bürgschaftsorganisationen kein grösserer Ausbau der personellen Ressourcen zur Fortführung der Wachstumsstrategie notwendig. Die Pläne zur Finanzierung der Wachstumsstrategie werden von den Bürgschaftsorganisationen jährlich im Rahmen der Aktualisierung des Management-Informationssystems überarbeitet, dem SECO mitgeteilt und besprochen.
Die Bürgschaftsorganisationen haben in den letzten Jahren ihre Kooperationsbemühungen verstärkt (10) und einen gemeinsamen Auftritt unter einem Dach mit gemeinsamen Marketingaktivitäten umgesetzt (18). Mit dem gemeinsamen Marketingkonzept verfolgen die Bürgschaftsorganisationen das Ziel, sich einerseits als unabhängige Finanzierungspartner und - berater für die KMU, und andererseits als glaubwürdige Partner für die Banken zu positionieren (11, 12, 19). Mit der von den Bürgschaftsorganisationen angestrebten verbesserten Zusammenarbeit mit den Banken sollen auch mögliche Doppelspurigkeiten besser vermieden werden (13). Der Bundesrat begrüsst diese Bestrebungen.
Im Rahmen der regelmässig stattfindenden Gespräche zwischen dem SECO und den Bürgschaftsorganisationen werden weitere Zusammenarbeits- und Koordinationsbemühungen laufend thematisiert. Die Koordination und Kooperation zwischen den Bürgschaftsorganisationen wurde seit den Empfehlungen aus dem Jahr 2010 kontinuierlich verstärkt. Der Bundesrat begrüsst grundsätzlich die Bemühungen zur Vereinheitlichung im Sinne einer Gleichbehandlung aller KMU in der Schweiz. So wurde beispielsweise die Risikoprämie im Rahmen der Revision von 2007 für alle regionale Bürgschaftsgenossenschaften auf 1,25 Prozent vom jährlich verbürgten Betrag fixiert. Gegenwärtig drängt sich auch gemäss Stellungnahme der Bürgschaftsorganisationen eine Differenzierung nach Risiko-Kategorien nicht auf (8). Die Festlegung von finanziellen Mindeststandards (3) wurde diskutiert, jedoch verworfen, da das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen stark von der qualitativen Kompetenz lokaler Entscheidungsträger abhängt. Einheitliche Gesuchsprüfungsgebühren (7) werden hinsichtlich der nächsten Finanzhilfeverträge 2016-2019 durch den Bund geprüft und sollen mit den Bürgschaftsorganisationen besprochen werden.
Hinsichtlich der Empfehlung (15) ist anzumerken, dass die GBZ im Rahmen des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens mit dem Bund weder in einem Vertragsverhältnis steht, noch durch den Bund beaufsichtigt wird. Die Prüfung der Empfehlung obliegt deshalb ausschliesslich der GBZ und deren Genossenschafter.
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