Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 10 Seiten

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Tabelle: Anteil der Einzelgeschäfte mit ausländischer Zulieferung über 50 Prozent in % der Anzahl

sämtlicher Neugeschäfte pro Jahr

2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 20112012

2 % 2 % 6 % 5 % 9 % 10 % 10 % 11 % 13 % 16 %

Seit 2003, als die Ausnahmen bei nur 2 Prozent der versicherten Geschäfte noch sehr gering waren, hat sich der Anteil der Geschäfte mit einem schweizerischen Wertschöpfungsanteil von weniger als 50 Prozent bis 2012 markant erhöht. Diese Entwicklung wird sich mit der wirtschaftlichen Integration in spezialisierte Wertschöpfungsketten auch künftig fortsetzen. In dieser Aufstellung nicht enthalten sind die anzahl- und wertmässig bedeutenden Geschäfte im Rahmen der Globalversicherung der ‚scienceindustries‘, für die schon zur Zeit der ERG ein Wertschöpfungsanteil unter 50 Prozent als gut begründete Ausnahme bewilligt wurde.

Die bisherige Regelung ist konzipiert als Ausnahmeregelung für nicht typisierte Einzelfälle, welche die Wertschöpfungsanforderung von mindestens 50 Prozent schweizerischem Anteil nicht erfüllen,

gleichwohl aber als förderungswürdig erscheinen. Um den Absicherungsbedürfnissen der schweizerischen Exportwirtschaft im zunehmend internationalisierten Umfeld im Sinn des Gesetzesauftrags nachzukommen, hat die SERV diese Regelung über Einzelfälle hinaus angewandt und dazu mehrere Fallgruppen entwickelt. In ihrer Gesamtevaluation der SERV im Frühjahr 2010 stellte Ernst & Young fest, dass die Wirkung der SERV zugunsten der schweizerischen Exportwirtschaft nur dann gesteigert werden kann, wenn die Anforderungen an den schweizerischen Wertschöpfungsanteil der zunehmenden Internationalisierung der schweizerischen Exportwirtschaft noch mehr Rechnung trägt. Angesichts der absehbar weiter zunehmenden Zahl von Geschäften mit einem schweizerischen Wertschöpfungsanteil von weniger als 50 Prozent entspricht die unspezifizierte Ausnahmeklausel den aktuellen Gegebenheiten in der Exportwirtschaft nicht mehr und erweist sich rechtssetzungsmethodisch als nicht mehr sachgerecht.

2.2 Vorgeschlagene Neuregelung

Die Neuregelung will die Ausnahmeklausel bei Exportgeschäften mit einem schweizerischen Wertschöpfungsanteil von weniger als 50 Prozent durch eine Ermessensregelung ersetzen mit dem Ziel, die Bewilligung von Ausnahmen in Zukunft auf eine Liste von Beurteilungskriterien abstützen zu können. Dadurch werden auch die Transparenz der SERV-Regelungen für die Exportunternehmen erhöht und Entscheide besser nachvollziehbar.

Auf Grund der eingangs analysierten Entwicklungen und der praktischen Erfahrungen bieten sich namentlich nachfolgende Beurteilungskriterien an:

a) Angemessenheit des Verhältnisses von schweizerischer Wertschöpfung zum effektiv über-

nommenen Risiko (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b E-SERV-V)

Das tatsächliche Risiko, das die SERV übernimmt, berechnet sich nach dem Auftragswert abzüglich der von der SERV nicht getragenen Risiken (Art. 3 Abs. 2 Bst. a E-SERV-V). Kein Risiko trägt die SERV namentlich für nicht durch Vertragsgarantieversicherungen der SERV gedeckte Anzahlungen, für den Selbstbehalt des Versicherungsnehmers und für Anteile, die von einer Rückversicherung gedeckt werden. Nicht der volle Auftragswert, sondern nur diese Differenz, die dem Risiko entspricht das für die SERV verbleibt, wird dann ins Verhältnis zur schweizerischen Wertschöpfung gestellt. Sinngemäss wird bei einer isolierten Fabrikations-

1 Ohne globalversicherte Geschäfte; über 90 Prozent der Einzelgeschäfte stammen aus der MEM- Branche.