Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 10 Seiten
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Geschäfte wird mit dieser Änderung ferner nicht angestrebt. Da risikogerechte Prämien erhoben werden, wird die Eigenwirtschaftlichkeit der SERV durch die vorgeschlagene Änderung nicht gefährdet.
3.3 Fabrikationskreditversicherung
Unter den einleitend dargestellten Gesichtspunkten (Ziff. 3.1) erscheint ein maximaler Deckungssatz von 80 Prozent und damit ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers von mindestens 20 Prozent grundsätzlich angemessen.
Um in begründeten Einzelfällen die wünschbare Flexibilität zu gewährleisten, soll den Banken die Möglichkeit gegeben werden, auf Verlangen der Exporteure Deckungsprozente bis 95 Prozent zuzukaufen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Bank den Selbstbehalt nicht übernehmen kann oder vom Exporteur Sicherheiten verlangt, die er nicht erbringen kann. Die SERV verbindet eine Fabrikationskreditversicherung immer mit einer Exportrisikoversicherung und die Zahlungen aus dem Exportgeschäft müssen zur Tilgung des Fabrikationskredits verwendet werden. Deshalb kann die SERV als staatliche Exportrisikoversicherung eher höhere Solvabilitätsrisiken akzeptieren als die Banken, wobei sie sorgfältig prüft, ob der Exporteur in der Lage ist, die Leistung vertragskonform zu erfüllen. Ist dies der Fall, so kann in der Regel mit der Zahlung des Käufers gerechnet werden, aus welcher der Fabrikationskredit zurückbezahlt wird. Bei Neukunden mit kleinen Beträgen kann die Solvabilitätsprüfung für die Bank auch zu aufwendig sein, wobei sie ein Restrisiko von 5 Prozent leichter und mit geringerer Prüfungstiefe übernehmen kann als ein solches von 20 Prozent. Denkbar ist auch, dass mit der Übernahme einer Deckung über 95 Prozent eine Finanzierung wesentlich stärker optimiert werden kann als mit einer achtzigprozentigen. Der Antrag auf Zukauf von Deckungssätzen ist zu begründen.
Bei der Festlegung der Prämie für den Deckungszukauf wird namentlich zu berücksichtigen sein, dass die Prämie im Einzelfall risikogerecht ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. c SERVG), dem in der Regel höheren Prüfungsaufwand Rechnung getragen und unbegründeten Anträgen entgegenzuwirken ist.
Dem Bundesrat bleibt im Übrigen die Möglichkeit, den Deckungssatz in einer Krise, welche die gesamte Exportwirtschaft betrifft, vorübergehend den veränderten Verhältnissen anzupassen. Die SERV wird einem solchen Entscheid bei der Festsetzung des Prämienzuschlags angemessen Rechnung tragen müssen. Mit dieser Regelung bewegt sich die Schweiz im Rahmen der staatlichen Versicherungsangebote, von denen die Exporteure in Konkurrenzländern profitieren können.
3.4 Bondgarantie
Die grundsätzlichen Überlegungen zum Deckungssatz und zur Prämienfestsetzung bei der Fabrikationskreditversicherung (Ziff. 3.1 und 3.3) gelten auch für die Bondgarantie.
Bei der Bondgarantie erscheint die Festsetzung des maximalen Deckungssatzes auf 90 Prozent als angemessen. In Ausnahmefällen soll die SERV den Deckungssatz auf begründeten Antrag des Exporteurs bis zum vollen Betrag der Vertragsgarantie erhöhen können. Auch bei der Bondgarantie kann der Bundesrat im Krisenfall den Deckungssatz vorübergehend generell erhöhen (beispielsweise auf 100-Prozent).
4 Formale Anpassungen aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen des SERVG
4.1 Rückversicherung