Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 10 Seiten

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risikoversicherung zur Ermittlung der schweizerischen Wertschöpfung auf die versicherten Selbstkosten und nicht auf den Auftragswert abgestellt (Art. 3 Abs. 2 Bst. b E-SERV-V).

b) Die Art und Bedeutung der schweizerischen Wertschöpfung für die erfolgskritischen Leistungen des Exportgeschäfts (Art. 3 Abs. 2 Bst. c E-SERV-V)

Die SERV soll Geschäfte versichern können, bei denen die erfolgskritischen Leistungen für das Exportgeschäft aus der Schweiz stammen. Dazu gehören die Fälle, in denen ein Exporteur das technologische Kernstück seiner Exportleistung (Schlüsselkomponente) oder andere know-how-intensive Teile in der Schweiz entwickelt und fertigt, die weniger know-howsensitiven Teile jedoch in Produktionsstätten in anderen Ländern herstellen lässt (teilweise in eigenen Werken). Erfahrungsgemäss handelt es sich dabei oft um Fälle, in denen für das Exportgeschäft individuelle Leistungen erbracht werden, die für andere Geschäfte nicht mehr verwendet werden können. Dazu können auch Engineering-, Planungs- oder bestimmte Serviceleistungen gehören. Ist die Exportleistung in der Schweiz entwickelt worden, oder unterhält der Exporteur eine für sein Unternehmen bedeutsame Forschung und Entwicklung in der Schweiz, die in die Exportleistung eingeflossen ist, so stellt dies ebenfalls ein Qualifikationskriterium dar. Angesichts der Bedeutung des Denkplatzes Schweiz lässt es sich in solchen Fällen vertreten, ein Geschäft zu versichern, wenn die konkrete Exportleistung im Ausland gefertigt (und das oft auch in eigenen Werken des Exporteurs), der Exporteur sein Know-how aber weiterhin in der Schweiz konzentriert hat.

c) Umfang des schweizerischen Wertschöpfungsanteils am Gesamtumsatz des Exporteurs aus Exportgeschäften innerhalb einer Periode (Art. 3 Abs. 2 Bst. d E-SERV-V)

Dieses Kriterium soll es ermöglichen, einem Exporteur eine Versicherung zu gewähren,

wenn zwar das zur Deckung beantragte Geschäft direkt einen geringen schweizerischen Wertschöpfungsanteil aufweist, aber sämtliche Exportgeschäfte des Exporteurs durchschnittlich einen angemessenen schweizerischen Wertschöpfungsanteil enthalten. Ein solcher Exporteur trägt insgesamt positiv zur Arbeitsplatzsituation in der Schweiz bei.

d) Globalversicherungen und Rahmenabkommen (Art. 3 Abs. 2 Bst. e E-SERV-V)

Die Kriterien im E-SERV-V a) bis c) und f) gelten für den Regelfall der Einzelgeschäfte. Sie

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werden bei Globalversicherungen und Rahmenabkommen ergänzt: Im Rahmen der Globalversicherung oder eines Rahmenabkommens kann ein Geschäft, das ein geringes Verhältnis von Wertschöpfung und Risiko aufweist, immer versichert werden, sofern die Bedingungen der Globalversicherung oder des Rahmenabkommens erfüllt sind. Sowohl bei der Globalversicherung wie auch beim Rahmenabkommen wird vorab die minimale durchschnittliche Wertschöpfung festgelegt, den die darunter während einer Periode versicherten Exportgeschäfte im Durchschnitt erreichen müssen.

Diese Lösung berücksichtigt einerseits die Absicherungsbedürfnisse der Chemie- und Pharma-Branche, die heute die Globalversicherung in Anspruch nimmt. Im einzelnen Geschäft erreichen sie häufig nur ein sehr geringes Verhältnis von Wertschöpfung zu Risiko, unterhalten aber neben Produktionsstätten bedeutende Forschungs- und Entwicklungsabteilungen mit einer bedeutenden Zahl hochqualifizierter Arbeitsplätze in der Schweiz. Durch Rahmenabkommen können andererseits Geschäfte schweizerischer Exporteure schwergewichtig aus der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (MEM-Branche) unterstützt werden, die zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit Produktionsstandorte im Ausland errichtet haben. Beim Export ihrer in der Schweiz gefertigten High-End-Produkte erreichen sie nach

2 Vereinbarung zwischen SERV und Exporteur über die minimale schweizerische Wertschöpfung, die seine Exportgeschäfte während einer Periode im Durchschnitt erreichen müssen.