Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 10 Seiten
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nicht marktfähigen Bereich an und ergänzt so die Angebote der Privatwirtschaft (Art. 6 Abs. 1 Bst d SERVG), ohne diese zu konkurrieren.
2.4 Vergleich mit den Angeboten anderer Staaten
Im internationalen Vergleich stehen sich das Wertschöpfungskonzept und das ‚National Interest‘- Konzept gegenüber. Beim Wertschöpfungskonzept wird immer ein Mindestmass an einheimischer Wertschöpfung verlangt, wobei Geschäfte, die diesen Anteil nicht erreichen, im Rahmen eines Ermessensentscheids gleichwohl gedeckt werden können. Beim ‚National Interest‘-Konzept entfällt die prozentuale Wertschöpfungsanforderung und die Deckungsfähigkeit des Geschäfts wird ausschliesslich aufgrund von sehr allgemein gehaltenen Ermessenskriterien beurteilt.
Dem Wertschöpfungskonzept folgen neben der Schweiz namentlich Deutschland, Frankreich, Österreich, die Niederlande, Finnland und Kanada. Dabei unterscheidet sich die Mindesthöhe der verlangten Wertschöpfungsanteile aus dem betreffenden Land erheblich; in allen Ländern wird das Wertschöpfungskonzept zudem mit der Einräumung von Ermessensspielräumen oder Ausnahmeklauseln gelockert. Dabei orientiert sich jedes Land an den Bedürfnissen seiner Exportwirtschaft.
Das National Interest-Konzept wenden dagegen namentlich Italien, Dänemark, Schweden, Norwegen und Luxemburg an. Die belgische Exportrisikoversicherung hat die beiden Konzepte kombiniert.
Der internationale Vergleich zeigt ferner, dass die Anforderungen der Exportrisikoversicherungen kleinerer Volkswirtschaften an den nationalen Bezug tendenziell grosszügiger und flexibler sind als jene grösserer Länder. Grund dafür ist, dass kleinere Volkswirtschaften in der Regel eine geringere Fertigungstiefe im eigenen Land erreichen können und auf eine stärkere internationale Vernetzung angewiesen sind, als grössere Volkswirtschaften. Das ist auch in der Schweiz der Fall. Gleichwohl verfolgt die SERV im Vergleich mit anderen Ländern eine eher zurückhaltende Praxis bei der Deckung von Geschäften mit weniger als 50 Prozent nationalem Wertschöpfungsanteil.
3 Deckungssätze
3.1 Ausgangslage
Der Deckungssatz ist ein wichtiges Instrument zur Steuerung der Wirkungen, welche die Versicherungen und Garantien der SERV entfalten.
Einerseits dient der Deckungssatz der Vermeidung unerwünschter Nebeneffekte, indem das Mass des Eigeninteresses des Versicherungs- und Garantienehmers durch einen Selbstbehalt gesteigert wird. Unerwünschte Nebeneffekte können darin bestehen, dass sich das Verhalten des Deckungsnehmers durch die Deckung zulasten der SERV ungünstig verändert. Es soll beispielsweise vermieden werden, dass der Deckungsnehmer mögliche und zumutbare Schadenvermeidungsmassnahmen nicht ergreift oder dass er sich nach Erhalt einer Entschädigung nicht weiter um das Inkasso der Forderung bemüht. Dieses Ziel kann erreicht werden, indem der Deckungsnehmer einen Teil des Risikos selber trägt.
Andererseits darf der Deckungssatz nicht zu tief angesetzt werden. Denn sonst würde die Deckung der SERV für den Versicherungsnehmer oder Garantiebegünstigten uninteressant und die Erreichung der mit dem Angebot der SERV verfolgten Ziele der Arbeitsplatzförderung und der Förderung des Wirtschaftsstandortes Schweiz durch die Erleichterung der Teilnahme der Exportwirtschaft am internationalen Wettbewerb (Art. 5 SERVG) würde verunmöglicht. Ein zu hoher Selbstbehalt kann dazu führen, dass ein Exporteur keine Finanzierung findet. Er erschwert und verteuert den Exporteuren ausserdem die Exportfinanzierung, was dazu führen könnte, dass sie gegenüber ihren ausländischen