Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 10 Seiten

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wie vor einen hohen schweizerischen Wertschöpfungsanteil. Um ihre Wettbewerbsfähigkeit in bestimmten Märkten zu sichern, bieten sie jedoch auch Produkte im mittleren oder unteren Qualitätssegment an, die im Ausland hergestellt und über die schweizerische Gesellschaft verkauft werden. Solche Geschäfte sollen im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung in Bezug auf die schweizerische Wertschöpfung abgesichert werden können.

e) Export neuentwickelter Produkte oder Erschliessung neuer Märkte mit dem Exportgeschäft

(Art. 3 Abs. 2 Bst. f E-SERV-V)

Die Entwicklung und der Verkauf neuentwickelter Produkte und die Erschliessung neuer Märkte sichern die Zukunftsfähigkeit der schweizerischen Exportwirtschaft. Es entspricht den Zielen der SERV - der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie der Förderung des Wirtschaftsstandortes Schweiz - und stimmt mit der schweizerischen Exportpolitik überein, wenn die SERV solche Geschäfte nach Möglichkeit unterstützen kann. Dabei kann es etwa um die Unterstützung von Exporten von neuen, umweltschonenden Technologien gehen. Oder der schweizerische Exporteur versucht beispielsweise, neue Absatzgebiete zu erschliessen, in dem er dort zunächst eine einfachere Produktelinie mit geringerem schweizerischem Wertschöpfungsanteil verkauft, um den neuen Markt auch für die Lieferung höherwertiger Produkte mit einem grösseren schweizerischen Wertschöpfungsanteil vorzubereiten.

Damit die SERV Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Exportwirtschaft Rechnung tragen kann, soll die Liste der Kriterien nicht abschliessend, sondern beispielhaft formuliert werden. Die SERV kann in einem angemessenen Rahmen in ihrer Praxis weitere sachgerechte Kriterien für die Ausübung ihres Ermessens, entwickeln. Zu dieser Ermessensausübung gehört auch, dass sie die Versicherung ablehnen kann, wenn sie beispielsweise zum Schluss kommt, dass das von der SERV zu übernehmende Länder- oder Projektrisiko im Verhältnis zu einem tiefen schweizerischen Wertschöpfungsanteil, zu hoch ist.

Der Vorschlag zielt auf eine Typologisierung der Kriterien ab, die beim Ermessensentscheid über die Deckung von Exportgeschäften mit einem schweizerischen Wertschöpfungsanteil von weniger als 50 Prozent zur Anwendung kommen. Damit wird auch der bestehenden Praxis der SERV Rechnung getragen, welche die bestehende Ausnahmeklausel in Anbetracht der zunehmenden Internationalisierung der Wertschöpfung und den Bedürfnissen der schweizerischen Exportwirtschaft eher extensiv ausgelegt hat.

Es bleibt der SERV vorbehalten, im Prämientarif gegebenenfalls einen Prämienzuschlag bei geringem

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schweizerischem Wertschöpfungsanteil vorzusehen .

2.3 Verhältnis zu den Zielen und geschäftspolitischen Grundsätzen der SERV

Mit den vorgeschlagenen Neuerungen soll die SERV weiterhin international wettbewerbsfähige Leistungen anbieten können. Dies steht im Einklang mit den Zielen der SERV, zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Schweiz und der Förderung des Wirtschaftsstandortes Schweiz durch die Erleichterung der Teilnahme der Exportwirtschaft am internationalen Wettbewerb beizutragen (Art. 5 und 6 Abs. 1 Bst. e SERVG). Gleichzeitig bleibt die SERV an den Grundsatz der Subsidiarität gebunden. Sie bietet Ihre Leistungen also auch im Rahmen der vorgeschlagenen Neuregelung nur im

3 Zuständig ist der Verwaltungsrat der SERV, dessen Beschluss vom Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung nach Anhörung des Eidg. Finanzdepartements zu genehmigen ist (Art 24 Abs.

3 Bst. g SERVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 SERV-V).