Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 10 Seiten

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Konkurrenten Wettbewerbsnachteile zu verzeichnen hätten. Solche Wirkungen würden der Erreichung der gesetzlichen Ziele entgegenlaufen und den geschäftspolitischen Grundsatz der Wettbewerbsfähigkeit verletzen.

Zwischen diesen beiden Polen ist der Deckungssatz zu optimieren. Dabei liegt es am Bundesrat, die maximalen Deckungssätze durch Verordnung vorzugeben. Die SERV hat den Deckungssatz im Einzelfall mit Rücksicht auf die gegebenen Umständen (z.B. Vorliegen erhöhter Risiken, Erfahrungen mit dem Exporteur) festzulegen. Dabei ist sie frei (und tut das auch immer wieder), einen tieferen als den maximalen Deckungssatz festzulegen, wenn sie den Exporteur stärker in die Pflicht nehmen will.

3.2 Lieferantenkreditversicherung

Bei Erlass der SERV-V beschränkte der Bundesrat den Deckungssatz für das Delkredererisiko bei

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Versicherungen für Lieferantenkredite an private Schuldner , ohne Banksicherheiten oder Beteiligung ausländischer Exportkreditversicherungen, auf 85 Prozent. Für alle anderen Deckungen und insbesondere bei der Käuferkreditversicherung (Kredite, die die finanzierende Bank dem ausländischen Käufer gewährt) beträgt der Deckungssatz 95 Prozent. Dabei ging der Bundesrat davon aus, dass das Risiko bei der Käuferkreditversicherung geringer sei, u.a. weil dort eine detailliertere Prüfung der Kreditwürdigkeit durch die finanzierende Bank vorgenommen wird. Die vorgeschlagene Aufhebung der Deckungssatzlimitierung von 85 Prozent betrifft deshalb ausschliesslich die Lieferantenkreditversicherung, die ein traditionelles Standardgeschäft der SERV ist.

Die SERV nimmt in der Praxis indes in allen Fällen eine eigene Prüfung der Kreditwürdigkeit des Schuldners vor, wobei sie nicht nach Art der Versicherung (Lieferantenkredit- oder Käuferkreditversicherung) unterscheidet. Eine vom Beratungsunternehmen PricewaterhouseCoopers im Februar 2013 erstellte Evaluation der Kredit- und Ratingmodelle der SERV hat gezeigt, dass die dabei angewandten Kreditratingmodelle der SERV angemessen sind. Bei der häufigen Abtretung der Lieferantenkreditversicherung an das finanzierende Finanzinstitut nimmt ferner auch dieses eine solche Prüfung vor. Im Zug der Massnahmen gegen die Finanzkrise erhöhte der Bundesrat deshalb den Deckungssatz auch für die Versicherung des Delkredererisikos bei Lieferantenkrediten ohne Sicherheiten befristet auf 95 Prozent, wobei die Befristung 2011 bis 31. Dezember 2015 verlängert wurde (AS 2009 1625 und AS 2011 4601).

Der tiefere Deckungssatz bei der Versicherung ungesicherter Lieferantenkredite hat zur Folge, dass Finanzinstitute Exporteuren entweder nur im Ausmass des Deckungssatzes der Lieferantenkreditversicherung Kredit gewähren oder auf den nicht SERV-versicherten Teil (Selbstbehalt) eine relativ hohe Restrisikoprämie erheben. Dies benachteiligt vor allem Exporteure mit kleineren Geschäften, welche die Finanzinstitute nicht mit einem Käuferkredit finanzieren. Denn aus Kostengründen (Kreditanalyseaufwand und Transaktionskosten) gewähren Export finanzierende Banken Käuferkredite in der Regel erst ab einem Lieferwert von rund CHF 750'000, wobei dieser Wert je nach Bank und Kunde auch deutlich höher liegen kann.

Mit der vorgeschlagenen Änderung von Art. 4 Abs. 2 SERV-V soll eine in der Praxis ungerechtfertigte Benachteiligung bei der Versicherung von kleineren und mittleren Exportgeschäften beseitigt werden. Damit kann die SERV ihr Angebot an das jener Länder anpassen, mit denen die schweizerische Exportwirtschaft direkt im Wettbewerb steht; dort wird zumeist bis zu 95 Prozent gedeckt, im Fall von Belgien sogar bis 98 Prozent. Unerwünschte Anreize sind mit der vorgeschlagenen Änderung ebenso wenig verbunden, wie bei den anderen Versicherungen der SERV, bei denen bereits bisher ein Maximalsatz von 95 Prozent Deckung gewährt werden konnte. Eine Ausweitung der Zahl der versicherten

4 Bei einem Lieferantenkredit räumt der Exporteur dem ausländischen Käufer / Besteller eine Zahlungsfrist ein und trägt somit die mit diesem Zahlungsziel verbundenen Risiken.