Vorlage

Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 107Fedlex · Vorlage

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 37c

Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 1

Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen

Artikel: Signale und Anlagen Ausgabe: 01.07.2012

AB 37c Allgemeines

1 Signale am Bahnübergang

1.1 Schlagbäume

1.1.1 Schlagbäume sind rot-weiss gestreift.

1.2 Blinklichtsignale

1.2.1 Blinklichtsignale bestehen aus einer dreieckigen schwarzen Tafel mit zwei auf glei-

cher Höhe angeordneten rot blinkenden Lichtern, die in der Regel nicht gleichzeitig aufleuchten, (Wechselblinklichtsignal) oder mit einem rot blinkenden Licht (einfaches Blinklichtsignal).

1.2.2 Die eingesetzten Leuchtmittel (Signalgeber mit Glühlampen, Drehleuchten, usw.)

müssen im gesamten Anfahrtsbereich mit Blick auf die Signale am Bahnübergang gut sichtbar sein.

1.2.3 Für die eingesetzten Leuchtmittel gelten sinngemäss auch die SN EN 123521 und

SN EN 12368.

1.3 Andreaskreuze

1.3.1 Die Andreaskreuze sind weiss mit rotem Rand. Sie können hochkant stehen und bei

ungünstigem Hintergrund auf weisse Tafeln aufgemalt werden.

1.4 Die Signale am Bahnübergang sind nach den Bildern 1–4 der AB-EBV zu Artikel 37c

auszugestalten.

1.5 Standort

1.5.1 Für den Standort der Signale gelten die Bestimmungen in Artikel 103 der Signalisati-

onsverordnung (SSV2) vom 5. September 1979.

1.5.2 Die Signale stehen vor dem Bahnübergang.

1.5.2.1 Bei Blinklichtsignalanlagen ist die Anordnung hinter dem Bahnübergang an eingleisi-

gen Bahnstrecken bei sehr guter Sichtbarkeit der Signale (z. B. Drehleuchten) im gesamten Anfahrtsbereich (während min. 5 Sekunden sichtbar) zulässig.

1.5.2.2 Bei Bedarfsschrankenanlagen ist die Anordnung hinter dem Bahnübergang zulässig.

1.6 An Bahnübergängen, welche strassenseitig mit einer Geschwindigkeit von mehr als

50 km/h befahren werden, dürfen bei Schranken-, Halbschranken- und Blinklichtsignalanlagen keine einfachen Blinklichtsignale verwendet werden.

1

Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3

2

Fortsetzung Blatt Nr. 2