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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 1

Abschnitt: Stationen

Artikel: Gleisabschluss Ausgabe: 01.07.2014

AB 35

1 Gleisabschlüsse

1.1 Gleisabschlüsse müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie:

– einen angemessenen Schutz gegen das Überfahren von Gleisenden aufweisen,

– die zu erwartende Aufprallenergie nicht vollständig abgebremster Fahrzeuge aufnehmen und umwandeln können,

– keine Beschleunigungen hervorrufen, die Reisende Personen ernsthaft

gefährden oder die Schäden am Transportgut verursachen,

– keine Kräfte hervorrufen, die erhebliche Schäden an den Fahrzeugen und Anlagen verursachen.

1.2 Die Leistungsfähigkeit von Gleisabschlüssen ist unter Berücksichtigung der im Gleis

auftretenden Zugsmassen und der anzunehmenden Auffahrgeschwindigkeit nachzuweisen.

1.2.1 Die anzunehmende Auffahrgeschwindigkeit ist eine Bemessungsgrösse. Für Gleise

ohne Überwachung des Bremsweges und für Fahrzeuge deren Bremskraft ausschliesslich zwischen Rad und Schiene wirkt (Fahrzeuge ohne Sicherheitsbremse), sind in In der Regel sind folgende Auffahrgeschwindigkeiten zu berücksichtigen:

Bewegungsart der Fahrzeuge Normalspur Meterspur

– Zuggfahrt 15 km/h 10 km/h

– Rangierbewegung 10 km/h 7 km/h

Formatiert 1.2.1.1 Die anzunehmende Auffahrgeschwindigkeit darf aufgrund einer Sicherheitsbeur-

teilung angemessen reduziert werden:

– für Fahrzeuge mit einer von der Reibung zwischen Rad und Schiene

unabhängigen Sicherheitsbremse

– wenn das Anhalten aller Fahrten vor dem Gleisabschluss durch Formatiert:05_Aufzählung –, Abstand Vor: 0 pt, Keine Aufzählungen oder Zugbeeinflussung unterstützt wird. Nummerierungen

1.2.2 Für Gleise mit Überwachung des Bremsweges und Fahrzeuge deren Bremskraft nicht

ausschliesslich zwischen Rad und Schiene wirkt, darf die Auffahrgeschwindigkeit angemessen reduziert werden.

1.2.31.2.2 Die erforderliche Leistungsfähigkeit von Gleisabschlüssen sowie der freizuhaltende

Verschiebeweg von abbremsenden und verschieblichen Gleisabschlüssen dürfen vereinfachend aus dem Bemessungswert der kinetischen Energie Ed bestimmt werden. Die Rotationsenergie darf vernachlässigt werden.

2 mit: E Bemessungswert der kinetischen Energie in [J]

m⋅v d

Ed = γS [J]

2 m massgebende Zugmasse in [kg]

v massgebende Auffahrgeschwindigkeit [m/s]

γS Beiwert zur Berücksichtigung der Schutzfunktion des Gleisabschlusses