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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 9

Abschnitt: Stationen

Artikel: Allgemeines Ausgabe: 01.07.2012

(AB 34.4)

3 Signaletik, Markierungen

3.1 Es ist eine einheitliche Signaletik für alle Bahnen anzustreben.

3.2 Die Signaletik muss prägnant, kohärent und auf das Wesentliche begrenzt sein.

3.3 Bodenmarkierungen auf den Perrons sind nur für die notwendigen Sicherheits- und

bahnbetrieblichen Informationen zulässig.

4 Trennung des Perronbereichs von anderen Verkehrs- und Publikumsbereichen

(gilt nicht für Strassenbahnbereich)

4.1 Die Perrons sind baulich von den übrigen Publikumsbereichen abzutrennen.

Bei den Zugängen zu den Perrons muss die unterschiedliche Funktion für das Publikum eindeutig sein.

4.2 Die Perrons sind von Strassen und von Anlagen für den Langsamverkehr

abzutrennen.

5 Unterirdische Perronanlagen

5.1 Unterirdische Perronanlagen und deren Zugänge oder Anlagen mit ähnlichen

Merkmalen sind mit signalisierten Fluchtwegen auszurüsten, welche auf Basis eines Sicherheitskonzepts für die gesamte Anlage zu planen sind.

6 Spezielle Risikosituationen

6.1 Wenn im Laufe der Nutzung von bestehenden Anlagen spezielle Risikosituationen

entstehen, können zur Unterstützung der Sicherheit des Publikums aktive

Personenwarnsysteme eingesetzt werden, falls:

a. provisorische bauliche Massnahmen nicht genügen und

b. ein zweckmässiger Umbau geplant ist und

c. organisatorische und betriebliche Möglichkeiten ausgeschöpft sind und

d. die Bahn nachweisen kann, dass aufgrund des Publikumsaufkommens oder -verhaltens zusätzliche Massnahmen nötig sind.

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) legt in einer Richtlinie fest, wie die Erfüllung dieser Bedingungen nachzuweisen ist und wie Personenwarnsysteme im Perronbereich zu konzipieren und einzusetzen sind.