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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 8

Abschnitt: Stationen

Artikel: Allgemeines Ausgabe: 01.07.2010

AB 34.4

1 Die Sicherheit des Publikums auf den Perrons muss durch die bauliche Gestaltung

und die Dimensionierung, basierend auf dem langfristig zu erwartenden Publikumsaufkommen, gewährleist werden.

Die Publikumsbereiche (Aufenthaltsbereiche und Wege) müssen selbsterklärend sein.

1.1 Perrons sind so zu gestalten, dass sich die Reisenden optimal verteilen können.

1.1.1 Bei der Modellierung der Publikumsströme auf den Perrons sind die durch wartende

Reisende entstehenden Rückstaueffekte zu berücksichtigen.

1.1.2 Hindernisse im Publikumsstrom sind zu vermeiden; insbesondere ist auf Mobiliar,

Anlagen oder andere Hindernisse im Einmündungsbereich der Perronzugänge zu verzichten. Ausnahmen: Billettentwerter, Perrondachstützen in begrenzter Zahl.

Als Richtwert für die Länge der hindernisfreien Zone im Einmündungsbereich der Perronzugänge gilt 20 m; dieser Wert:

a. muss gegebenenfalls nach der Modellierung (erwartetes Publikumsaufkommen, Breite) erhöht werden;

b. kann aufgrund der folgenden Situationen verringert werden:

– in Kleinbahnhöfen mit weniger als 500 Reisenden pro Tag und Perronkante wenn das Aufkommen kleiner als 60 Reisende pro Perronkante in der

Spitzenzeit von 10 Minuten ist,

oder

– auf einem Perron mit einer Länge von weniger als 100 m.

1.2 Die Möblierung, wie Wartehäuschen, Bänke, Automaten, Fahrplan- und Infoanzeigen,

Werbeelemente, usw., ist so anzuordnen und gegebenenfalls zu beschränken, dass keine engen Bereiche für bevorzugte Wege (Wunschlinien) entstehen.

1.3 Die Perronfläche darf keinen Höhenabsatz (längs oder quer) aufweisen.

2 Die Perrons müssen ausgeleuchtet werden können.

2.1 Mit der Beleuchtung muss ein guter Kontrast insbesondere im Bereich der

Sicherheitslinien, der Perronkanten und Treppen erreicht und die Lenkung des Publikums in den sicheren Bereich angestrebt werden.

Die Beleuchtung darf weder Reisende noch Triebfahrzeugführende blenden.

Fortsetzung Blatt Nr. 9