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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 37c

Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 3

Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen

Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Signale und Anlagen Entwurf: 01.07.2014

(AB 37c Allgemeines)

3 Funktionsabläufe

3.1 Begriffe

Grundstellung: Der betriebsbereite Zustand einer Anlage.

Warnzeit: Die Dauer vom Aufleuchten der Blinklichter, des gelben oder des gelb blinkenden Lichtsignals (Lichtsignalanlagen, bei denen das grüne Licht fehlt) sowie dem Ertönen des akustischen Signals bis zum Beginn der Schliessbewegung der Schlagbäume bei Schranken-, Halbschranken- und Bedarfsschrankenanlagen oder bis zum Eintreffen der schnellsten Zugfahrt oder Rangierbewegung bei Blinklicht- und Lichtsignalanlagen.

Räumzeit: Die Räumzeit Zeit, welche Strassenbenützer dient zur Räumung des Bahnübergangs benötigendurch die Strassenbenützer. Sie ist abhängig von der Anlagenart, den Räumwegen und der Geschwindigkeit der Strassenbenützer.

Schliesszeit: Die Dauer der Schliessbewegung der Schlagbäume.

Sicherheitszeit: Die minimale Dauer, in welcher sich die Schlagbäume vor der Durchfahrt eines Schienenfahrzeuges in der geschlossenen Stellung befinden müssen.

Sperrzeit: Die Dauer, die der Bahnübergang für den Strassenverkehr gesperrt ist. Für die maximale Sperrzeit ist die gemäss Betriebskonzept langsamste fahrplanmässige Zugfahrt oder Rangierbewegung massgebend.

Öffnungszeit: Die Dauer der Öffnungsbewegung der Schlagbäume.

Offenhaltezeit: Die Dauer, während der die Schlagbäume bei Bedarfsschranken sich in der Stellung offen befinden und keine Warnung an die Strassenbenützer erfolgt.

Grundstellungszeit: Die Dauer zur Erreichung der Grundstellung nach Ablauf der Sperrzeit.

Fortsetzung Blatt Nr. 4