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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 1
Abschnitt: Stationen
Artikel: Gleisabschluss Ausgabe: 01.07.2014
1.2.41.2.3 Der Beiwert zur Berücksichtigung der Schutzfunktion ist risikoorientiert unter
Beachtung folgender Richtwerte festzulegen:
– γS = 2,0 für Gleisabschlüsse vor Tragwerkselementen, bei deren Ausfall
gravierende Sach- und Personenschäden zu erwarten sind und die
Überwachung des Bremsweges nicht durch eine Sicherungsanlage gewährleistet ist das Anhalten aller Fahrten vor dem Gleisabschluss nicht mit einer
Zugbeeinflussung unterstützt wird.
– γS = 1,5 für Gleisabschlüsse bei deren Versagen z.B. Lichtraumprofile von Zugfahrstrassen verletzt werden können oder Fahrzeuge in Bereiche gelangen können, wo sich häufig und über längere Zeit Personen aufhalten.
– γS = 1,0 für Gleisabschlüsse bei deren Versagen eine Gefährdung von Personen oder von wichtigen Eisenbahninfrastrukturen weitgehend ausgeschlossen werden kann.
1.3 Zur Vermeidung von Schäden an Fahrzeugen und Anlagen sind grundsätzlich
abbremsende und verschiebliche Gleisabschlüsse einzusetzten.
1.4 Feste Gleisabschlüsse sind zulässig, wenn eine Gefährdung von Reisenden oder
DrittenPersonen beim Versagen des Gleisabschlusses sowie erhebliche Schäden an Fahrzeugen und Transportgut unwahrscheinlich sind. Dies trifft grundsätzlich zu:
– an Enden von Gleisen, die mit einermit erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 5 km/h befahren werden dürfen;
– an Enden von Anschlussgleisen mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit von
10 km/h, sofern Gleisabschlüsse mit energievernichtenden Puffer ausgerüstet sind und Zugskompositionen mit höchstens 20 Achsen verkehren;
– an Enden von Gleisen mit Zahnstangen, die mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h befahren werden und feste Gleisabschlüsse mit energievernichtenden Puffer ausgerüstet sind;
– an Enden von Meter- und Spezialspurgleisen, sofern das Anhalten aller Fahrten vor dem Gleisabschluss mit einer Zugbeeinflussung unterstützt wird eine
automatische Überwachung des Bremsweges sichergestellt ist, der
Gleisabschluss keine besondere Schutzfunktion hat und die massgebende Zugskomposition über Sicherheitsbremsen verfügen.