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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 37c
Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 6
Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Signale und Anlagen Entwurf: 01.07.2014
(AB 37c Allgemeines)
3.7 Freigabe des Bahnübergangs für den Strassenverkehr
3.7.1 Aufgehoben.
3.7.2 Bahnübergänge müssen gesichert bleiben, falls die Anlage zwischen den Funktions-
abläufen nicht 10 Sekunden in Grundstellung verbleiben kann. Andernfalls ist zwischen den Zugfahrten oder Rangierbewegungen ein entsprechender minimaler Abstand einzuhalten.
4 Berechnung Räumzeit und Sichtweite-geschwindigkeit
4.1 Ist bei Anlagen eine Überprüfung der Warn- oder Sicherheitszeit gemäss Tabellen
1-4 5 notwendig, ist die Räumzeit für jede Verkehrsart separat zu berechnen. Die anzuwendende Warn- oder Sicherheitszeit bestimmt sich aus der längsten berechneten Räumzeit, sofern die Tabellen 1-4 5 nicht längere Zeiten vorschreiben.
Bei der Berechnung der Räumzeit bei Anlagen sind folgende RäumgGeschwindigkeiten zu berücksichtigen:
– Fahrzeugverkehr: 5,0 m/s; bei speziellen Verhältnissen ist diese
Geschwindigkeit zu reduzieren.
– Fussgängerverkehr: 1,0 m/s
4.2 Bei Bahnübergängen, die nur mit Andreaskreuzen oder Lichtsignalanlagen mit fehler-
sicherer Sperrung des Strassenverkehrs signalisiert beziehungsweise gesichert sind, sind für die Berechnung der erforderlichen Sichtweiten folgende Parameter zu berücksichtigengelten folgende Räumzeiten und -geschwindigkeiten:
a. Für die Beobachtung, ob kein Schienenfahrzeug naht, und für den Entscheid, ob der Bahnübergang überquert werden soll, sind 2 Sekunden einzurechnen (Reaktionszeit).
b. RäumgGeschwindigkeit Fussgängerverkehr: 0,7 m/s
c. Für denBeschleunigung Fahrzeugverkehr ist die Räumzeit aus dem Stand:3 aus der Summe der Reaktionszeit und der Querungszeit mit einer Beschleunigung von 0,4 m/s2 zu berechnen.
Ist die Benützung des Bahnübergangs durch Lastwagen und ähnliche Fahrzeuge nicht möglich, so kann die Querungszeit für Personenwagen mit einer Beschleunigung von 1,2 m/s2 begerechnet werden.
c.d. Maximale Geschwindigkeit Fahrzeugverkehr: 5 m/s; bei speziellen Verhältnissen ist diese Geschwindigkeit zu reduzieren.
3
In Analogie zu den Berechnungen der Sichtverhältnisse in Strassenknoten beim Anfahren mit Fahrzeugen aus einer Stoppstrasse. Siehe auch: Strassenprojektierung, Unterlagen zur Vorlesung des Instituts für Verkehrsplanung der ETHZ, 8. Auflage 1993 (Nachdruck 1995), Kapitel 15.3.11.
Fortsetzung Blatt Nr. 7