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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 9
Abschnitt: Elektrische Anlagen
Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2012
(AB 44.c Fahrleitung)
4.2.2.1 Wenn vorgesehen ist, Instandhaltungsarbeiten an oder in der Nähe von unter Span-
nung stehenden Teilen durchzuführen, so gilt:
a. bei doppelter Isolation ist der, der Erde nähere Isolator mehr als 2 m vom Fahrdraht oder Tragseil entfernt anzubringen,
b. bei dreifacher Isolation sollen die Isolatoren mindestens 1 m voneinander entfernt eingebaut werden.
4.2.2.2 Bei Tragwerken, die nicht mit der Rückleitung verbunden sind, muss zwischen Trag-
werk und nächstliegendem Isolator ein ausreichender Abstand vorhanden sein, um eine, die Funktion beeinträchtigende Verschmutzung bzw. Überbrückung dieses Isolators zu verhindern.
4.2.3 Als Isolation sind drei unabhängige Isolierkörper hintereinander einzubauen, wenn die
Fahrleitung mit nicht mit der Rückleitung verbundenen Tragwerken an Gebäuden aufgehängt ist und für Instandhaltungsarbeiten nicht spannungslos gemacht werden kann.
4.2.4 Jeder unabhängige Isolierkörper muss für sich allein der vollen Spannungsbeanspru-
chung standhalten.
4.2.5 Anstelle mehrerer unabhängiger Isolierkörper kann ein einziges isolierendes Bauele-
ment treten, wenn es den Anforderungen an die Isolationsfestigkeit genügt und die Abstände eingehalten sind.
4.2.6 Der Bereich zwischen erster und zweiter respektive erster und dritter Isolation ist hin-
sichtlich Abständen und Schutzmassnahmen als Spannung führend zu betrachten.
Fortsetzung Blatt Nr. 10