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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 11
Abschnitt: Elektrische Anlagen Ausgabe:
Artikel: Planung und Bau 01.07.20122
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(AB 44.c Fahrleitung)
k SicherheitsfaktorSicherheitszuschlag
k = 1, wenn der oberste Punkt von Fahrzeugen oder Ladungen mit der Rückleitung verbunden ist.
k = 1,5 in allen anderen Fällen (zusätzlich erforderlicher Abstand zur Fahrleitung, insbesondere bei Blachen oder nichtmetallischen Dächern).
GfA Zuschlag k [mm] Zuschlag k [mm] Formatierte Tabelle wenn der oberste Punkt von in allen anderen Fällen
den ist oder nichtmetallischen Dächern)
Fahrzeugen oder Ladungen (zusätzlich erforderlicher Abstand zur mit der Ruckleitung verbun- Fahrleitung, insbesondere bei Blachen EBV 1 070
EBV 20
EBV 3 0 70 *)
EBV 40
EBV A 0 0.5 · be, maximal 70
EBV B 0 0.5 · be, maximal 70
EBV C 0 0.5 · be, maximal 70
*) Das in den Bezugslinien nach AB-EBV zu Art. 18 / 47, AB 18.2/47.2, Blätter Nr. 8 N, 9 N und 10 N festgelegte Vertikalmass von E stellt unter bestimmten Voraussetzungen bei nicht mit der Rückleitung verbundenen oder beweglichen Ladungen diesen zusätzlich erforderlichen Abstand zur Fahrleitung sicher. Um k = 1 0 anzuwenden, ist ein genügender Abstand zu spannungsführenden Teilen nachzuweisen.
be elektrischer Schutzabstand nach Ziff. 5.9
f Höhenzuschlag bei Kuppen und Wannen der Fahrbahn (siehe AB-EBV zu Art. 18)
H Höhenzuschlag bei Eisenbahnen mit Rollschemel- bzw. Rollbockbetrieb;
die Höhe zwischen Auflageebene der Normalspurräder und Schienenoberkante (SOK) der Meterspur (nur für EBV B)
Zhf Summe der Zuschläge, gemäss Festlegung des Infrastrukturbetreibers für:
fg Gleishebungsreserve
fu Fahrdrahtabweichungen nach unten infolge
Temperaturschwankungen sowie statischer
und dynamischer Einflüsse
th vertikale Montagetoleranzen der Fahrleitung
Fortsetzung Blatt Nr. 12