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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 11

Abschnitt: Elektrische Anlagen Ausgabe:

Artikel: Planung und Bau 01.07.20122

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(AB 44.c Fahrleitung)

k SicherheitsfaktorSicherheitszuschlag

k = 1, wenn der oberste Punkt von Fahrzeugen oder Ladungen mit der Rückleitung verbunden ist.

k = 1,5 in allen anderen Fällen (zusätzlich erforderlicher Abstand zur Fahrleitung, insbesondere bei Blachen oder nichtmetallischen Dächern).

GfA Zuschlag k [mm] Zuschlag k [mm] Formatierte Tabelle wenn der oberste Punkt von in allen anderen Fällen

den ist oder nichtmetallischen Dächern)

Fahrzeugen oder Ladungen (zusätzlich erforderlicher Abstand zur mit der Ruckleitung verbun- Fahrleitung, insbesondere bei Blachen EBV 1 070

EBV 20

EBV 3 0 70 *)

EBV 40

EBV A 0 0.5 · be, maximal 70

EBV B 0 0.5 · be, maximal 70

EBV C 0 0.5 · be, maximal 70

*) Das in den Bezugslinien nach AB-EBV zu Art. 18 / 47, AB 18.2/47.2, Blätter Nr. 8 N, 9 N und 10 N festgelegte Vertikalmass von E stellt unter bestimmten Voraussetzungen bei nicht mit der Rückleitung verbundenen oder beweglichen Ladungen diesen zusätzlich erforderlichen Abstand zur Fahrleitung sicher. Um k = 1 0 anzuwenden, ist ein genügender Abstand zu spannungsführenden Teilen nachzuweisen.

be elektrischer Schutzabstand nach Ziff. 5.9

f Höhenzuschlag bei Kuppen und Wannen der Fahrbahn (siehe AB-EBV zu Art. 18)

H Höhenzuschlag bei Eisenbahnen mit Rollschemel- bzw. Rollbockbetrieb;

die Höhe zwischen Auflageebene der Normalspurräder und Schienenoberkante (SOK) der Meterspur (nur für EBV B)

Zhf Summe der Zuschläge, gemäss Festlegung des Infrastrukturbetreibers für:

fg Gleishebungsreserve

fu Fahrdrahtabweichungen nach unten infolge

Temperaturschwankungen sowie statischer

und dynamischer Einflüsse

th vertikale Montagetoleranzen der Fahrleitung

Fortsetzung Blatt Nr. 12