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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 23

Abschnitt: Elektrische Anlagen

Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2012

(AB 44.c Fahrleitung)

8.3 Bahnfremde elektrische Niederspannungsanlagen

8.3.1 Bahnfremde, elektrische Telekommunikations- und Niederspannungsanlagen dürfen

nur an Tragwerken der Fahrleitungsanlage befestigt werden, wenn für die Sicherheit bei Betrieb und Instandhaltung eine schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Infrastrukturbetreibern besteht.

8.3.2 Die Schutzmassnahmen sind nach SN EN 50122-112, Ziff. 7 auszuführen.

Die Möglichkeit des Anschlusses eines Schutzleiters nach SN EN 50122-1, Ziff. 7,

Bilder 22 und 23, darf bei isoliert aufgestellten und mit der Rückleitung verbundenen Anlagenteilen nicht angewendet werden.

8.3.3 Bahnfremde Beleuchtungskörper sowie deren Zuleitungen, die an eigenen Tragseilen

über den unter Spannung stehenden Teilen einer Fahrleitungsanlage aufgehängt sind, müssen:

8.3.3.1 wenn beim Absenken oder Herabfallen, die unter Spannung stehenden Teile der

Fahrleitungsanlage berührt werden können:

a. nach SN EN 50122-1, Ziff. 7.3 bemessen werden, oder

b. über einen ausserhalb der Fahrleitungsanlage angebrachten Transformator galvanisch getrennt gespeist sein.

Der Trenntransformator und die Zuleitungen müssen für eine zeitweilige Überspannung in der Höhe der Fahrleitungsnennspannung ausgelegt sein.

8.3.3.2 wenn beim Absenken oder Herabfallen, die unter Spannung stehenden Teile der

Fahrleitungsanlage nicht berührt werden:

a. nach SN EN 50122-1, Ziff. 7.4 bemessen werden, oder

b. über einen ausserhalb der Fahrleitungsanlage angebrachten Transformator galvanisch getrennt gespeist sein.

12Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3

Fortsetzung Blatt Nr. 24