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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 22
Abschnitt: Elektrische Anlagen
Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2012
(AB 44.c Fahrleitung)
8 Einrichtungen an oder in der Nähe von Fahrleitungsanlagen
Einrichtungen an oder in der Nähe von Fahrleitungsanlagen dürfen den Eisenbahnbetrieb nicht beeinträchtigen.
8.1 Kabel und Freileitungen in der Nähe von Fahrleitungen
Bahneigene sowie bahnfremde Leitungen dürfen auf Fahrleitungstragwerken angebracht werden, wenn ein sicherer Eisenbahnbetrieb gewährleistet ist, dadurch keine inakzeptablen Risikoerhöhungen auftreten und die Instandhaltung der elektrischen Anlagen nicht behindert wird.
8.2 Signale
8.2.1 Signale für den Eisenbahnbetrieb müssen so an Tragwerken angebracht sein, dass
der Eisenbahnbetrieb durch deren Instandhaltung nicht beeinträchtigt wird. Falls die Fahrleitung geschaltet werden muss, sind die betrieblichen Konsequenzen zu berücksichtigen.
8.2.2 Sicherheitskennzeichnungen und Signaltafeln dürfen auch an Fahrleitungsteilen be-
festigt werden, die unter Spannung stehen, sofern die Kriterien gemäss Ziff. 3.1, 3.2 und 9 eingehalten sind.
Fortsetzung Blatt Nr. 23