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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 24

Abschnitt: Elektrische Anlagen

Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2012

(AB 44.c Fahrleitung)

8.3.4 Durch Zuleitungen bahnfremder elektrischer Niederspannungsanlagen darf die aus-

geführte Isolation der Fahrleitungsanlage nicht überbrückt werden.

8.3.5 Bahnfremde Tragseile über spannungführenden Teilen einer Fahrleitungsanlage, die

nicht Teil der Fahrleitungsanlage sind, müssen:

a. nach SN EN 50122-113, Ziff. 6.3.1 bemessen werden, wobei Ziff. 6.3.1.2 nicht zur Anwendung kommt, oder

b. bei Niederspannungsfahrleitungsanlagen so isoliert sein, dass bei einem allfälligen Kontakt mit unter Spannung stehenden Teilen der Fahrleitungsanlage keine Spannungsverschleppung auf berührbare Teile auftritt.

Zu herunterhängenden unter Spannung stehenden Tragseilen ist wo möglich der Schutz durch Abstand zu gewährleisten.

8.3.6 Bahnfremde Einrichtungen, insbesondere Verkehrssignale in der Nähe von Fahrdräh-

ten, dürfen die Instandhaltung der Fahrleitungsanlage nicht behindern.

13Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3

Fortsetzung Blatt Nr. 25