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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 7
Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus
Artikel: Bremsen Ausgabe: 01.07.2010
(AB 49.3.a)
6 In Bezug auf die zu erreichenden Bremsgewichtshundertstel λ sind die A N S T
Bremsen gemäss den nachstehenden Angaben zu konzipieren.
6.1 Für Fahrzeuge von Normalspurbahnen, deren Bremsen gemäss den A N
Weisungen der UIC auszulegen sind, gelten das UIC-Merkblatt 543
sowie nachstehende Richtlinien:
6.1.1 Für Klotzbremsen mit Grauguss-Bremssohlen und A N
λ ≤ 120: Einstufige Bremse zulässig
λ > 120: Zweistufige Bremse notwendig
λ ≥ 160: Zweistufige Bremse und Gleitschutz notwendig
6.1.2 Scheibenbremsen oder Klotzbremsen mit Kunststoff-Bremssohlen A N
λ ≥ 120: Gleitschutz notwendig.
6.1.3 Die Bremsgewichtshundertstel λ sind in der Regel gemäss UIC-- A N
Merkblatt 544 zu bestimmen.
6.2 Für alle übrigen Fahrzeuge für Strecken auf unabhängigem Bahnkör- A N S
per und ohne Sicherheitsbremse gilt:
6.2.1 100 Bremsgewichtshundertstel λ entsprechen einer mittleren Verzöge- A N S
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P x = 1 m/s bei einer Bremsung aus 50 km/h auf horizontaler
Strecke, berechnet aus der Ausgangsgeschwindigkeit und dem
Bremsweg bis zum Stillstand. Kann aus topographischen Gründen der
Bremsweg nicht auf 0 ‰ bestimmt werden, so ist der gemessene Weg
mittels der in Ziff. 4 gegebenen Formel für den Bremsweg X auf einen
Bremsweg, welcher 0 ‰ entspricht, umzurechnen.
6.2.2 Die Bremsgewichtshundertstel λ für Ausgangsgeschwindigkeiten von A N S
mehr oder weniger als 50 km/h auf 0 ‰ können in Funktion des ge-
messenen Bremsweges Blatt 8 entnommen werden.
6.2.3 Es sollen bei 50 km/h aufweisen: A N S
– Wagen ohne Lastabbremsung, unbeladen λ ≥ 100
– Personentriebwagen, unbeladen λ ≥ 90
– Gütertriebwagen, unbeladen λ ≥ 85
– Lokomotiven λ ≥ 85
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge
Fortsetzung Blatt Nr. 8