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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 1
Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus Ausgabe:
Artikel: Ausrüstung und Kennzeichnung 01.01.19841
.7.2014
AB 50.1
1 Ausrüstungsgegenstände im Sinne dieser Vorschrift sind:
1.1 Feuerlöschgeräte im Bereich der Führerstände;
1.2 Erdungsstangen (siehe Verordnung über die elektrischen Einrichtungen von Bahnen); 1.31.2 Signalmittel; Ausrüstungsgegenstände nach den Bestimmungen der Schweizeri-
schen Fahrdienstvorschriften FDV (z.B. Signalmittel, Bremsmittel zum Sichern des Zuges)
1.41.3 Sanitätsmaterial;
1.4 Handlampen;
1.5 Weiteres auf Grund von Risikoanalysen notwendiges Material wie z.B. Fluchthauben 1.6 Ersatzscheibe bzw. -streifen für Geschwindigkeitsmesser;
1.7 Handwerkzeug;
1.8 zum Sichern des Zuges gegen Entlaufen geeignetes Material (z.B. Hemmschuhe); 1.9 Reservematerial (Stromabnehmerschleifstücke, Bremsschläuche, Sicherungen, Glüh-
lampen).
2 Sofern nicht jedes einzelne Fahrzeug entsprechend ausgerüstet ist, muss eine
genügende Anzahl dieser Gegenstände auf dem Zug mitgeführt werden.
AB 50.2
1 Sofern Bahnräumer in bestimmten Fällen auch für die Schneeräumung dienen, dür-
fen sie die massgebende Begrenzungslinie des Fahrzeuges überragen. Sie sind jedoch entsprechend sichtbar zu machen.
AB 50.3
1 Falls die normale Beleuchtung direkt vom Fahrdraht gespeist wird, ist eine Notbe-
leuchtung vorzusehen. Die Spitzen- und Schlussbeleuchtung an Triebfahrzeugen und Steuerwagen sind gemäss den FDV auszuführen.
2 Strassenbahnen sind mit Blinkern für Fahrrichtungsanzeige bzw. Warnung und
Bremsleuchten auszurüsten.
1.12.1 Die Bremsleuchten sollen bei einer durch die Fahrzeug-Steuerung, Zugbeeinflussung
oder ein Bedienelement angeforderten Verzögerung aufleuchten.
Sie müssen bei Tag auf wenigstens 100 m und in der Nacht auf wenigstens 300 m deutlich erkennbar sein, ohne zu blenden. Wenn sie mit den Schlusslichtern vereinigt sind, müssen sie sich durch die Leuchtstärke deutlich von ihnen unterscheiden.