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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 1

Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus Ausgabe:

Artikel: Ausrüstung und Kennzeichnung 01.01.19841

.7.2014

AB 50.1

1 Ausrüstungsgegenstände im Sinne dieser Vorschrift sind:

1.1 Feuerlöschgeräte im Bereich der Führerstände;

1.2 Erdungsstangen (siehe Verordnung über die elektrischen Einrichtungen von Bahnen); 1.31.2 Signalmittel; Ausrüstungsgegenstände nach den Bestimmungen der Schweizeri-

schen Fahrdienstvorschriften FDV (z.B. Signalmittel, Bremsmittel zum Sichern des Zuges)

1.41.3 Sanitätsmaterial;

1.4 Handlampen;

1.5 Weiteres auf Grund von Risikoanalysen notwendiges Material wie z.B. Fluchthauben 1.6 Ersatzscheibe bzw. -streifen für Geschwindigkeitsmesser;

1.7 Handwerkzeug;

1.8 zum Sichern des Zuges gegen Entlaufen geeignetes Material (z.B. Hemmschuhe); 1.9 Reservematerial (Stromabnehmerschleifstücke, Bremsschläuche, Sicherungen, Glüh-

lampen).

2 Sofern nicht jedes einzelne Fahrzeug entsprechend ausgerüstet ist, muss eine

genügende Anzahl dieser Gegenstände auf dem Zug mitgeführt werden.

AB 50.2

1 Sofern Bahnräumer in bestimmten Fällen auch für die Schneeräumung dienen, dür-

fen sie die massgebende Begrenzungslinie des Fahrzeuges überragen. Sie sind jedoch entsprechend sichtbar zu machen.

AB 50.3

1 Falls die normale Beleuchtung direkt vom Fahrdraht gespeist wird, ist eine Notbe-

leuchtung vorzusehen. Die Spitzen- und Schlussbeleuchtung an Triebfahrzeugen und Steuerwagen sind gemäss den FDV auszuführen.

2 Strassenbahnen sind mit Blinkern für Fahrrichtungsanzeige bzw. Warnung und

Bremsleuchten auszurüsten.

1.12.1 Die Bremsleuchten sollen bei einer durch die Fahrzeug-Steuerung, Zugbeeinflussung

oder ein Bedienelement angeforderten Verzögerung aufleuchten.

Sie müssen bei Tag auf wenigstens 100 m und in der Nacht auf wenigstens 300 m deutlich erkennbar sein, ohne zu blenden. Wenn sie mit den Schlusslichtern vereinigt sind, müssen sie sich durch die Leuchtstärke deutlich von ihnen unterscheiden.