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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 4

Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus

Artikel: Ausrüstung und Kennzeichnung Ausgabe: 01.07.2010

(AB 50.4)

3 Im Innern der Fahrzeuge sind anzuschreiben:

3.1 Klassen- und Abteilbezeichnung gemäss Ziff. 2.1.10;

3.2 Hinweise auf die Betätigungsorgane der Notbremse;

Fahrzeuge welche auf Strecken mit Tunnels eingesetzt werden und über keine Notbremsüberbrückung respektive Notbremsanforderung verfügen, sind mit einem Hinweisschild auszurüsten: Notbremse in Tunnels nicht betätigen.

3.3 gegebenenfalls Hinweise auf Notöffnungseinrichtungen der Türen;

3.33.4 Notausstiege beziehungsweise Fluchtwege sind zu bezeichnen;

3.43.5 gegebenenfalls Hinweise auf Halt- und Türöffnungsanforderungstasten;

3.53.6 Hinweis für stehende Reisende auf Gefährdungsmöglichkeit durch starke Bremsun-

gen bei Bahnen mit diesbezüglich besonderen Verhältnissen (z.B. Bahnen ohne unabhängigen Bahnkörper, Zahnradbahnen mit vorwiegend Stehplätzen).

4 Im Regional- und im Fernverkehr sind die Züge aussen mit einer genügenden An-

zahl an Zuglaufanzeigen (Linien-Nummer, Ziel, wichtige Zwischenhalte) auszurüsten. Die Anforderungen an die optischen Kundeninformationen sind in der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)1 festgehalten.

5 Zu den erwähnten, unbedingt notwendigen Anschriften können noch weitere An-

schriften hinzukommen, z.B.

5.1 Achsstand bzw. Drehgestellachsstand;

5.2 Länge über Puffer;

5.3 Art der Bremse bei Fahrzeugen, die auf Strecken anderer Bahnen übergehen kön-

nen;

5.44.1 Stehplatzzahl bei Personenabteilen der Adhäsionsbahnen.

65 Durch Reklamen sowie durch die Farbe der Wände darf die Sichtbarkeit von Anschrif-

ten nicht beeinträchtigt werden.