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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 4
Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus
Artikel: Ausrüstung und Kennzeichnung Ausgabe: 01.07.2010
(AB 50.4)
3 Im Innern der Fahrzeuge sind anzuschreiben:
3.1 Klassen- und Abteilbezeichnung gemäss Ziff. 2.1.10;
3.2 Hinweise auf die Betätigungsorgane der Notbremse;
Fahrzeuge welche auf Strecken mit Tunnels eingesetzt werden und über keine Notbremsüberbrückung respektive Notbremsanforderung verfügen, sind mit einem Hinweisschild auszurüsten: Notbremse in Tunnels nicht betätigen.
3.3 gegebenenfalls Hinweise auf Notöffnungseinrichtungen der Türen;
3.33.4 Notausstiege beziehungsweise Fluchtwege sind zu bezeichnen;
3.43.5 gegebenenfalls Hinweise auf Halt- und Türöffnungsanforderungstasten;
3.53.6 Hinweis für stehende Reisende auf Gefährdungsmöglichkeit durch starke Bremsun-
gen bei Bahnen mit diesbezüglich besonderen Verhältnissen (z.B. Bahnen ohne unabhängigen Bahnkörper, Zahnradbahnen mit vorwiegend Stehplätzen).
4 Im Regional- und im Fernverkehr sind die Züge aussen mit einer genügenden An-
zahl an Zuglaufanzeigen (Linien-Nummer, Ziel, wichtige Zwischenhalte) auszurüsten. Die Anforderungen an die optischen Kundeninformationen sind in der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)1 festgehalten.
5 Zu den erwähnten, unbedingt notwendigen Anschriften können noch weitere An-
schriften hinzukommen, z.B.
5.1 Achsstand bzw. Drehgestellachsstand;
5.2 Länge über Puffer;
5.3 Art der Bremse bei Fahrzeugen, die auf Strecken anderer Bahnen übergehen kön-
nen;
5.44.1 Stehplatzzahl bei Personenabteilen der Adhäsionsbahnen.
65 Durch Reklamen sowie durch die Farbe der Wände darf die Sichtbarkeit von Anschrif-
ten nicht beeinträchtigt werden.