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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 3

Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus

Artikel: Ausrüstung und Kennzeichnung Ausgabe: 02.07.2006

(AB 50.4)

1.2.2 Angaben über die zulässigen Ströme bei elektrischen Antriebsanlagen bzw. entspre-

chenden Angaben bei nichtelektrischen Antrieben

Die Werte sind sowohl für den Fahr- als auch für den Bremsbetrieb anzugeben; für letzteren sind gegebenenfalls Anker- und Erregerstrom bzw. entsprechende Angaben bei nichtelektrischen Anlagen getrennt aufzuführen.

2 Auf beiden Aussenlängsseiten der Fahrzeuge sind anzuschreiben:

2.1 Adhäsions- und Zahnradbahnen:

2.1.1 Bezeichnung des Halters oder der Eigentumsverwaltung des Eisenbahnverkehrsun-

ternehmen;

2.1.2 Seriebezeichnung und Fahrzeugnummer;

2.1.3 Betriebliche Angaben, dies sind insbesondere Höchstgeschwindigkeit, Eigengewicht,

Fahrzeuggewicht einschliesslich Nutzlast, Bremsgewicht und Bremsgewicht der Feststellbremse (sog. "Handbremsgewicht"). Bei Fahrzeugen für den Personenverkehr, die in geschlossenen Zugskompositionen oder in immer gleich zusammengesetzten Zügen verkehren, genügt es, wenn die für die Bremsrechnung wichtigen Daten lediglich an gut zugänglicher Stelle im Fahrzeuginnern (z. B. Plattform mit Handbremse oder Führerstand) angebracht werden.

2.1.4 (entfällt)

2.1.52.1.4 Hinweis, wenn die Bedienung der Feststellbremse nicht auf jeder Plattform erfolgen

kann und dies nicht unmittelbar feststellbar ist (z. B. geschlossene Plattformen), und zusätzlicher Hinweis, wenn diese Bremse nicht auf alle Achsen wirkt (z. B. "1/2");

2.1.6 Höchstgeschwindigkeit, sofern es sich um Wagen handelt, die auf Strecken anderer

Bahnen übergehen können;

2.1.72.1.5 Ladegewicht und Bodenfläche bei Gepäck- bzw. Güterabteilen;

2.1.8 Zeitpunkt der Inbetriebsetzung bzw. der letzten Revision (siehe AB-EBV zu Art. 13,

AB 13.3, Ziff. 5.2.6); bei Bahnen, die nicht UIC-Weisungen zu beachten haben, kann diese Anschrift im Wageninnern erfolgen;

2.1.92.1.6 Anzeigemöglichkeit für die Bestimmungsstation der Wagen, bei Personenwagen je-

doch nur, sofern die Bezeichnung des Zuges nicht auf andere Art erfolgt (Zuglaufanzeigen siehe Ziff. 4);

2.1.102.1.7 Klassen- und Abteilbezeichnung gemäss Transportreglement und sofern verschiede-

ne Klassen oder Abteilarten vorhanden sind.

2.2 Zahnradbahnen: Zahl der Sitzplätze sowie der maximal zulässigen Stehplätze in den

Personenabteilen und auf den Plattformen sowie gegebenenfalls im Gepäckraum.

2.3 Bei Fahrzeugen von Strassenbahnen genügt die Anschrift des Bahnunternehmens

(Stadtwappen) und der Fahrzeugnummer.

Fortsetzung Blatt Nr. 4