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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 2
Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus
Artikel: Ausrüstung und Kennzeichnung Ausgabe: 02.07.2006
(AB 50.3)
23 Bahnunternehmen mit Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Strecken ohne unabhän-
gigen Bahnkörper befahren, sind berechtigt, Fahrzeuge mit blinkenden, gelben Gefahrenlichtern auszurüsten, sofern diese die für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, mit blinkenden, gelben Gefahrenlichtern auszurüsten.
34 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Strecken mit unabhängigem Bahnkörper befah-
ren, haben ihre Fahrzeuge mit ein- oder zweistufigen Signalpfeifen bzw. mit einem Signalhorn nach EN 15153-2 auszurüsten. Auf Strassenbahnstrecken sind als Mindestausrüstung Signalglocken zulässig. Im Allgemeinen sind bei Bahnen auf unabhängigem Bahnkörper ein- oder zweistufige Signalpfeifen, bei Strassenbahnen Signalglocken zu verwenden.
3.14.1 Die Züge von Bahnen mit längeren Strecken ohne unabhängigen Bahnkörper sind mit
beiden Signalmitteln auszurüsten.
3.24.2 Andere Signalmittel (z.B. Signalhörner) können in besonderen Fällen vom Bundesamt
bewilligt werden.
3.34.3 Signalmittel dürfen nicht an Leitungen der Vakuumbremse angeschlossen werden.
AB 50.4
1 In den Führerständen sind anzuschreiben:
1.1 Adhäsionsbahnen und Zahnradbahnen:
1.1.1 Höchstgeschwindigkeit, für die das betreffende Fahrzeug gebaut ist;
1.1.2 Fahrzeugnummer;
1.1.3 Führerstandnummer;
1.1.4 Beschriftung oder Symbole für die Bedienungs-, Überwachungs- und Messorgane; 1.1.5 Hinweis, falls die Feststellbremse nicht auf alle Räder des Fahrzeuges wirkt;
1.1.6 Sprechverbot mit dem Triebfahrzeugführer während der Fahrt sowie Verbot betref-
fend das Berühren der Apparate und Bedienungseinrichtungen, sofern die Führerstände allgemein zugänglich sind.
1.2 Zahnradbahnen:
1.2.1 Zulässige Höchstgeschwindigkeiten für allfällige Adhäsionsstrecken sowie für Zahn-
stangenstrecken bei Berg- und bei Talfahrt
Weist die zu befahrende Strecke verschiedene Gefälle auf, so sind die entsprechenden Geschwindigkeiten für die Talfahrt getrennt anzuschreiben, wenn Angaben auf der Strecke fehlen;
Fortsetzung Blatt Nr. 3