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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 6

Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Zahnradbahnen

Artikel: Besondere Ausrüstung der Triebfahrzeuge Ausgabe: 01.07.2010

(AB 59.3)

8 Die Betätigung der Bremse durch den Übergeschwindigkeitsauslöser z Z N S L

hat durch möglichst einfache und möglichst direkt und rasch wirkende

Mittel zu erfolgen.

9 Auf Gefällen von nicht mehr als 125 ‰ kann auf den Übergeschwin- z Z N S L

digkeitsauslöser verzichtet werden, wenn der Führerstand des Trieb-

fahrzeuges.

9.1 zweimännig besetzt ist oder z Z N S L

9.2 einmännig besetzt ist und dazu eine Sicherheitssteuerung und Wach- z Z N S L

samkeitskontrolle wirksam ist.

AB 59.4

1 Ausser den Freilaufbremsen (z.B. Klinkenbremsen) sind bei Neigun- z Z N S L

gen von nicht mehr als 250 ‰ als Rücklaufsicherung auch Vorrichtun-

gen zulässig, welche auf die Änderung der Fahrrichtung reagieren und

dadurch mittels einer der unter Art. 60 Abs. 1 Bst. b erwähnten Brem-

sen den Zug zum Stillstand bringen.

1.1 Die dabei in Talrichtung bis zum Stillstand zurückgelegte Wegstrecke z Z N S L

darf auf dem maximalen Gefälle höchstens 5 m betragen.

1.2 Die Geschwindigkeit, bei welcher die Bremsen durch diese Vorrich- z Z N S L

tung zum Ansprechen kommen, darf höchstens 10 km/h betragen.

2 Bei Bremsen mit Freilauf für die Bergfahrt (z.B. Klinkenbremsen) muss z Z N S L

dafür gesorgt werden, dass vor der Bergfahrt folgende Bedingungen

erfüllt sind:

2.1 Sie müssen fest angezogen werden. z Z N S L

2.2 Sie müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden. z Z N S L

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge