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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 5

Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Zahnradbahnen

Artikel: Besondere Ausrüstung der Triebfahrzeuge Ausgabe: 01.07.2010

(AB 59.3)

4 Ist erwünscht, auf kleinerem Gefälle rascher zu fahren, so darf der z Z N S L

Übergeschwindigkeitsauslöser auf eine höhere Ansprechgeschwindig-

keit als die für das Maximalgefälle massgebende Fahrgeschwindigkeit

vzul eingestellt werden.

4.1 Da die Erhöhung der Ansprechgeschwindigkeit bei gleich bleibender z Z N S L

Bremskraft eine entsprechend grössere, thermische Beanspruchung

der Bremse (siehe AB 60.2.b) zur Folge hat, ist diese Geschwindigkeit

von Fall zu Fall mit Rücksicht auf das thermische Verhalten der Brem-

sen festzulegen.

5 Der Übergeschwindigkeitsauslöser ist mehrstufig mit den entspre- z Z N S

chenden Ansprechgeschwindigkeiten auszuführen,

5.1 wenn die Bremskraft mit Rücksicht auf die auf kleineren Gefällen auf- z Z N S

tretenden Verzögerungen entsprechend dem Gefälle abgestuft wird

5.2 oder aufgrund des thermischen Verhaltens der Bremse nicht im Sinne z Z N S

von Ziff. 24 auf kleineren Gefällen genügend rasch gefahren werden

kann.

5.3 Für die Anpassung sowohl der Bremskraft als auch der Ansprechge- z Z N S

schwindigkeit des Übergeschwindigkeitsauslösers an eine bestimmte

Neigung sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

5.3.1 Die Umschaltung auf dem Fahrzeug muss von Hand durch den Trieb- z Z N S

fahrzeugführer erfolgen.

5.3.2 Die für den betreffenden Streckenabschnitt richtige Schaltung muss z Z N S

vom Gleis aus derart überwacht werden, dass der Zug bei Nichtüber-

einstimmung selbsttätig zum Anhalten kommt.

6 Der Übergeschwindigkeitsauslöser soll innerhalb einer Ansprechtole- z Z N S L

ranz von ± 5 % arbeiten. Bei der Einleitung der Bremsung muss eine

eventuell ausgeübte Zugkraft unterbrochen werden.

7 Der Antrieb des Übergeschwindigkeitsauslösers muss von einem z Z N S L

Trieb- bzw. Bremszahnrad aus schlupffrei erfolgen.

7.1 Ketten- oder Zahnriemenantrieb ist nur zulässig, wenn eine Sicher- z Z N S L

heitsvorrichtung vorhanden ist, die bei Unterbruch der Kraftübertra-

gung anstelle des Übergeschwindigkeitsauslösers eine Bremsung ein-

leitet.

7.2 Der Antrieb muss von der Funktion des Drehmoment- z Z N S L

Begrenzungsorgans unabhängig sein.

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge

Fortsetzung Blatt Nr. 6