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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 5
Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Zahnradbahnen
Artikel: Besondere Ausrüstung der Triebfahrzeuge Ausgabe: 01.07.2010
(AB 59.3)
4 Ist erwünscht, auf kleinerem Gefälle rascher zu fahren, so darf der z Z N S L
Übergeschwindigkeitsauslöser auf eine höhere Ansprechgeschwindig-
keit als die für das Maximalgefälle massgebende Fahrgeschwindigkeit
vzul eingestellt werden.
4.1 Da die Erhöhung der Ansprechgeschwindigkeit bei gleich bleibender z Z N S L
Bremskraft eine entsprechend grössere, thermische Beanspruchung
der Bremse (siehe AB 60.2.b) zur Folge hat, ist diese Geschwindigkeit
von Fall zu Fall mit Rücksicht auf das thermische Verhalten der Brem-
sen festzulegen.
5 Der Übergeschwindigkeitsauslöser ist mehrstufig mit den entspre- z Z N S
chenden Ansprechgeschwindigkeiten auszuführen,
5.1 wenn die Bremskraft mit Rücksicht auf die auf kleineren Gefällen auf- z Z N S
tretenden Verzögerungen entsprechend dem Gefälle abgestuft wird
5.2 oder aufgrund des thermischen Verhaltens der Bremse nicht im Sinne z Z N S
von Ziff. 24 auf kleineren Gefällen genügend rasch gefahren werden
kann.
5.3 Für die Anpassung sowohl der Bremskraft als auch der Ansprechge- z Z N S
schwindigkeit des Übergeschwindigkeitsauslösers an eine bestimmte
Neigung sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
5.3.1 Die Umschaltung auf dem Fahrzeug muss von Hand durch den Trieb- z Z N S
fahrzeugführer erfolgen.
5.3.2 Die für den betreffenden Streckenabschnitt richtige Schaltung muss z Z N S
vom Gleis aus derart überwacht werden, dass der Zug bei Nichtüber-
einstimmung selbsttätig zum Anhalten kommt.
6 Der Übergeschwindigkeitsauslöser soll innerhalb einer Ansprechtole- z Z N S L
ranz von ± 5 % arbeiten. Bei der Einleitung der Bremsung muss eine
eventuell ausgeübte Zugkraft unterbrochen werden.
7 Der Antrieb des Übergeschwindigkeitsauslösers muss von einem z Z N S L
Trieb- bzw. Bremszahnrad aus schlupffrei erfolgen.
7.1 Ketten- oder Zahnriemenantrieb ist nur zulässig, wenn eine Sicher- z Z N S L
heitsvorrichtung vorhanden ist, die bei Unterbruch der Kraftübertra-
gung anstelle des Übergeschwindigkeitsauslösers eine Bremsung ein-
leitet.
7.2 Der Antrieb muss von der Funktion des Drehmoment- z Z N S L
Begrenzungsorgans unabhängig sein.
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge
Fortsetzung Blatt Nr. 6