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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 2

Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Zahnradbahnen

Artikel: Besondere Ausrüstung der Triebfahrzeuge Ausgabe: 01.07.2014

(AB 59.1) Kommentar [KAV1]: Die Zeich-

nung wurde überarbeitet.

6.1 Um den lückenfreien Eingriff zu gewährleisten, z Z N S L

6.1.1 sollte die Eingriffdauer "e" jedes Zahnkranzes mindestens 1,15 betra- z Z N S L

gen.

6.1.2 Wenn dieser Wert nicht erreicht werden kann, muss jeder Zahnkranz z Z N S L

eine Tangentialfederung aufweisen.

6.2 Um im Falle eines Zahnbruches einen Unterbruch der Übertragung und z Z N S L

die damit verbundenen harten Massenträgheitsschläge zu vermeiden,

6.2.1 sollte jeder Zahnkranz stets mit mindestens zwei Zähnen in die z Z N S L

Zahnstange eindringen.

6.2.2 Die Eindringdauer "l" jedes Zahnkranzes (siehe Zeichnung) soll daher z Z N S L

mindestens 2,15 betragen.

6.3 Bei Nichterfüllung von Ziff. 6.1 und 6.2 sind die Eingriffverhältnisse als z Z N S L

ungenügend zu betrachten. Dabei ist normalerweise Ziff. 6.1 erfüllt,

wenn dies für Ziff. 6.2 der Fall ist.

6.3.1 Für die Bestimmung von "e" werden unabgenützte Zahnprofile voraus- z Z N S L

gesetzt. Der vorgeschriebene Wert 1,15 der Eingriffdauer enthält daher

eine Reserve von 0,15 für die Abnützung.

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge

Fortsetzung Blatt Nr. 3