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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 4
Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Zahnradbahnen
Artikel: Besondere Ausrüstung der Triebfahrzeuge Ausgabe: 01.07.2012
(AB 59.1)
9 Stromübergang vom Fahrzeug in die Zahnstange: Es ist zu beachten, z Z N S L
dass ohne besondere Massnahmen nicht ausgeschlossen werden
kann, dass Traktionsstrom nicht nur über die Tragräder in die Schie-
nen, sondern auch über die Zahnräder in die Zahnstange fliessen
kann.
AB 59.2
1 Drehmoment-Begrenzungsorgane sollen verhindern, dass zu grosse z Z N S L
Drehmomente auf die Zahnräder übertragen werden, damit (z.B. bei
Kurzschlüssen im Bremsstromkreis, bei Bürstenrundfeuern, wenn
elektrisch gebremst wird) nicht so stark bremsende Drehmomente
auftreten können, dass zu hohe Materialbeanspruchung entsteht oder
das Triebfahrzeug aus der Zahnstange gehoben wird.
2 Unter Bremsorgan der mechanischen Anhaltebremse wird hier der mit z Z N S L
dem Antrieb gekuppelte Teil (z.B. Bremstrommel, Bremsscheibe) ver-
standen.
3 Beträgt das Gefälle auf keinem Streckenabschnitt mehr als 125 ‰, so z Z N S L
kann bei Drehgestell-Fahrzeugen auf Drehmoment-
Begrenzungsorgane verzichtet werden, wenn jede Achse einen von
den anderen Achsen getrennten Antrieb aufweist.
AB 59.3
1 Die Funktionen der Übergeschwindigkeitsüberwachung und Überge- z Z N S L
schwindigkeitsauslösung sind sicher, wenn diese trotz Auftreten eines
Einfachfehlers in der Geschwindigkeitserfassungsanlage erhalten
bleiben.
2 Sobald sich abzeichnet, dass eine sich im Eingriff befindliche Schnell- z Z N S L
bremsung den Grenzwert für die minimale mittlere Verzögerung im
Gefälle nach AB-EBV zu Art. 60, AB 60.2.b, Ziff. 2.3.1 nicht mehr ein-
halten kann, muss die Geschwindigkeitserfassungsanlage unverzüg-
lich und zusätzlich die andere mechanische Anhaltebremse gemäss
AB-EBV zu Art. 60, AB 60.1.b aktivieren um den Zug zum Stillstand zu
bringen.
2.1 Die Einbindung der Verzögerungsüberwachung in die Steuerkreise hat z Z N S L
so zu erfolgen, dass eine Störung des Überwachungssystemes keine
Doppelbremsung hervorruft.
3 Der Übergeschwindigkeitsauslöser muss so eingestellt werden, dass z Z N S L
er bei einer Übergeschwindigkeit anspricht, die höchstens 10 % grös-
ser als die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit vzul ist.
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge
Fortsetzung Blatt Nr. 5