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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 5
Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Zahnradbahnen
Artikel: Bremsen Ausgabe: 01.07.201201.07.2010
AB 60.2.b
1 Dimensionierungsgrundsätze z Z N S
1.1 Für die kraftmässige Bemessung der Bremssysteme sind das maxi- z Z N S
male Gefälle und das maximale Triebfahrzeug- bzw. Zugsgewicht für
den in Betracht gezogenen Bremsfall massgebend.
1.1.1 Diese Gewichte sind aufgrund der zulässigen Zuladung (Reisende z Z N S
entsprechend der angeschriebenen Anzahl Sitz- und Stehplätze, Gü-
ter, Schnee) zu bestimmen, wobei ohne anders lautende Angaben
des Pflichtenheftes mit den Zahlenwerten in AB-EBV zu Art. 47,
AB 47.1, Ziff. 4 zu rechnen ist.
1.1.2 Für die Stehplätze müssen Plattformen und Gangflächen sowie hierfür z Z N S
vorgesehene Gepäckraumflächen berücksichtigt werden, sofern nicht
garantiert werden kann, dass die angeschriebene Platzzahl nicht
überschritten wird.
1.2 Bei Zugskompositionen, bei denen keine der beiden mechanischen z Z N S
Anhaltebremsen eine automatische Bremse gemäss Art. 49 Abs. 1
Bst. a ist, sind beide mechanischen Anhaltebremsen des Triebfahr-
zeuges für das maximale Gewicht der Zugskomposition zu bemessen.
1.3 Bei Zugskompositionen, bei denen die eine der beiden mechanischen z Z N S
Anhaltebremsen eine automatische Bremse gemäss Art. 49 Abs. 1
Bst. a ist, muss die betreffende Bremse des Triebfahrzeuges nur für
das maximale Triebfahrzeuggewicht bemessen sein, wobei die Wa-
gen ihren Bremskraftanteil selbst aufzubringen haben.
1.4 Bei Zugskompositionen gemäss Ziff. 1.3, die Neigungen von höchs- z Z N S
tens 125 ‰ befahren, darf die auf dem Triebfahrzeug konzentrierte,
mechanische Anhaltebremse (zweite mechanische Anhaltebremse) im
Hinblick auf die Entgleisungssicherheit der Anhängewagen zur Bil-
dung des Bremssystems II wie folgt unterstützt werden:
1.4.1 Durch den von der ersten mechanischen Anhaltebremse der An- z Z N S
hängelast (Bremssystem I) unabhängigen Anteil der Beharrungs-
bremse oder
1.4.2 durch die erste mechanische Anhaltebremse des Triebfahrzeuges, z Z N S
wobei die Temperatur ihrer Bandbremse (Zahnradbremse) überwacht
sein muss.
1.4.3 In beiden Fällen sind folgende Bedingungen zu erfüllen: z Z N S
1.4.3.1 Die Bremskraft der zweiten mechanischen Anhaltebremse allein muss z Z N S
zum Sichern des maximalen Zugsgewichtes im grössten Gefälle ge-
nügen.
1.4.3.2 Die zweite mechanische Anhaltebremse und die sie unterstützende z Z N S
Bremse müssen mittels eines einzigen Bedienungsorgans betätigt
werden können, das vom Bedienungsorgan der Beharrungsbremse
bzw. von jenem der ersten mechanischen Anhaltebremse sowie des
Bremssystems 1 unabhängig ist.
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge
Fortsetzung Blatt Nr. 5