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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 7
Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Zahnradbahnen
Artikel: Bremsen Ausgabe: 01.07.2012
(AB 60.2.b)
2.2.1 Wird die Bremswirkung automatisch reguliert (z.B. auf einen bestimm- z Z N S
ten Bremskraft- oder Verzögerungswert), so muss der Reguliervor-
gang derart erfolgen, dass bei Störungen die volle Bremskraft zur Wir-
kung kommt.
2.2.2 Die durch jedes einzelne Bremssystem bewirkte Bremsung darf nicht z Z N S
zu schroff sein (z.B. auf kleineren Gefällen). Eine Bremsung ist als
schroff zu bezeichnen, wenn die auftretende effektive Verzögerung
(Verzögerung nach Aufbau der Bremskraft) pe = 3,0 m/s2 überschrei-
tet.
2.2.3 Ebenso wichtig wie der Wert der Verzögerung ist ihre zeitliche Ände- z Z N S
rung bzw. der Ruck. Die Aufbauzeit der Bremskraft sollte daher nicht
weniger als 0,2 s betragen.
2.3 Bei Einleitung der Bremsung durch den Triebfahrzeugführer oder z Z N S
durch Steuerungseinrichtungen auf dem Fahrzeug, davon ausge-
nommen die Übergeschwindigkeitsauslösung, wird die mittlere Verzö-
gerung für jedes einzelne Bremssystem aufgrund des Bremsweges
durch die nachstehende Beziehung ermittelt:
v 2
p ==== o Bezeichnungen siehe Ziff. 4
x 2X
2.3.1 Bei der Bremskraft B0 muss z Z N S
p mindestens 0,3 m/s2 betragen.
x
2.3.2 Jede Bremse muss dabei im Stande sein, vom kalten Zustand aus drei z Z N S
solche möglichst rasch aufeinander folgenden Bremsungen von der
Geschwindigkeit vo = vzul bis zum Stillstand durchzuführen, ohne
schädliche Erwärmung zu erleiden.
2.3.3 Bei der dritten Bremsung darf die mittlere Verzögerung z Z N S
p kleiner als 0,3 m/s2 sein, jedoch muss sicher angehalten werden
x
können.
2.4 Bei Einleitung der Bremsung durch den Übergeschwindigkeitsauslöser z Z N S
muss das betreffende Bremssystem imstande sein, vom kalten Zu-
stand aus zwei solche möglichst rasch aufeinander folgende Brem-
sungen bis zum Stillstand ohne schädliche Erwärmung durchzuführen.
2.4.1 Der Wert der auftretenden effektiven Verzögerung pe darf dabei nicht z Z N S
grösser sein als jener, der bei der Betätigung der Bremse durch den
Triebfahrzeugführer auftritt.
2.4.2 Bei der zweiten Bremsung darf die effektive Verzögerung gegenüber z Z N S
derjenigen bei der ersten Bremsung einen wesentlich kleineren Wert
aufweisen, jedoch muss sicher angehalten werden können.
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge
Fortsetzung Blatt Nr. 7