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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 7

Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Zahnradbahnen

Artikel: Bremsen Ausgabe: 01.07.2012

(AB 60.2.b)

2.2.1 Wird die Bremswirkung automatisch reguliert (z.B. auf einen bestimm- z Z N S

ten Bremskraft- oder Verzögerungswert), so muss der Reguliervor-

gang derart erfolgen, dass bei Störungen die volle Bremskraft zur Wir-

kung kommt.

2.2.2 Die durch jedes einzelne Bremssystem bewirkte Bremsung darf nicht z Z N S

zu schroff sein (z.B. auf kleineren Gefällen). Eine Bremsung ist als

schroff zu bezeichnen, wenn die auftretende effektive Verzögerung

(Verzögerung nach Aufbau der Bremskraft) pe = 3,0 m/s2 überschrei-

tet.

2.2.3 Ebenso wichtig wie der Wert der Verzögerung ist ihre zeitliche Ände- z Z N S

rung bzw. der Ruck. Die Aufbauzeit der Bremskraft sollte daher nicht

weniger als 0,2 s betragen.

2.3 Bei Einleitung der Bremsung durch den Triebfahrzeugführer oder z Z N S

durch Steuerungseinrichtungen auf dem Fahrzeug, davon ausge-

nommen die Übergeschwindigkeitsauslösung, wird die mittlere Verzö-

gerung für jedes einzelne Bremssystem aufgrund des Bremsweges

durch die nachstehende Beziehung ermittelt:

v 2

p ==== o Bezeichnungen siehe Ziff. 4

x 2X

2.3.1 Bei der Bremskraft B0 muss z Z N S

p mindestens 0,3 m/s2 betragen.

x

2.3.2 Jede Bremse muss dabei im Stande sein, vom kalten Zustand aus drei z Z N S

solche möglichst rasch aufeinander folgenden Bremsungen von der

Geschwindigkeit vo = vzul bis zum Stillstand durchzuführen, ohne

schädliche Erwärmung zu erleiden.

2.3.3 Bei der dritten Bremsung darf die mittlere Verzögerung z Z N S

p kleiner als 0,3 m/s2 sein, jedoch muss sicher angehalten werden

x

können.

2.4 Bei Einleitung der Bremsung durch den Übergeschwindigkeitsauslöser z Z N S

muss das betreffende Bremssystem imstande sein, vom kalten Zu-

stand aus zwei solche möglichst rasch aufeinander folgende Brem-

sungen bis zum Stillstand ohne schädliche Erwärmung durchzuführen.

2.4.1 Der Wert der auftretenden effektiven Verzögerung pe darf dabei nicht z Z N S

grösser sein als jener, der bei der Betätigung der Bremse durch den

Triebfahrzeugführer auftritt.

2.4.2 Bei der zweiten Bremsung darf die effektive Verzögerung gegenüber z Z N S

derjenigen bei der ersten Bremsung einen wesentlich kleineren Wert

aufweisen, jedoch muss sicher angehalten werden können.

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge

Fortsetzung Blatt Nr. 7