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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 6
Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Zahnradbahnen
Artikel: Bremsen Ausgabe: 01.07.2012
(AB 60.2.b)
1.4.3.3 Die Anhängelast am Triebfahrzeug muss mindestens z Z N S
– 2 Wagen umfassen und
– 50 % der max. zulässigen Anhängelast des Triebfahrzeuges
betragen.
1.4.4 Für das Bremssystem II gelten hinsichtlich Längsstabilität, Entglei- z Z N S
sungssicherheit, Dimensionierung (Ziff. 1.1) sowie Verzögerungswerte
(Ziff. 2) dieselben Bedingungen wie für eine entsprechende mechani-
sche Anhaltebremse.
2 Verzögerungswerte z Z N S
2.1 Der Sollwert BO der Bremskraft ist grundsätzlich nach der Beziehung z Z N S
B o = mg (pe + a) Bezeichnungen siehe Ziff. 4
zu berechnen.
2.1.1 Erfahrungsgemäss muss mit einer Streuung der Bremskraft gerechnet z Z N S
werden. Bei Bandbremsen kann eine Streuung von ± 15 % ange-
nommen werden.
2.1.2 Es sind folgende Nachweise zu erbringen: z Z N S
2.1.2.1 Bei der Wirkung einer effektiven Bremskraft, die 15 % höher liegt als z Z N S
deren Sollwert Bo, müssen die Bedingungen für die Entgleisungssi-
cherheit rechnerisch erfüllt sein.
2.1.2.2 Bei 85% der effektiven Bremskraft der Bandbremsen muss ein Fahr- z Z N S
zeug
− mit Bruttogewicht,
− im maximalen Gefälle,
− aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
bei einer zweiten von zwei unmittelbar aufeinander folgenden Brem-
sungen, noch sicher zum Stillstand kommen, ohne dass eine thermi-
sche Überbeanspruchung der bremsenden Teile auftritt. Für diesen
Bremsung ist keine Minimalverzögerung vorgeschrieben.
Eine dieser Bremsungen muss durch den allenfalls vorhandenen
Übergeschwindigkeitsauslöser eingeleitet werden.
2.1.2.3 Diese letzte Bedingung ist bei Bremsversuchen zu kontrollieren, um z Z N S
mittels der Beziehung
B e = mg (pe + a) (Bezeichnungen siehe Ziff. 4)
aufgrund der gemessenen pe die auftretende effektive Bremskraft
nachrechnen zu können.
2.2 Jedes einzelne Bremssystem muss im Stande sein, den Zug (bei z Z N S
Mehrfachtraktion den entsprechenden Zugsanteil) bzw. das Triebfahr-
zeug bei den vorerwähnten massgebenden Grössen mit den in Ziff.
2.3 angegebenen Verzögerungen zum Stillstand zu bringen.
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge
Fortsetzung Blatt Nr. 6