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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Blatt Nr.: 10

Bauten an, über und unter der Eisenbahn

Ausgabe: 01.07.2014

6 Schutzmassnahmen gegen Anprall

6.1 Allgemeine Hinweise

6.1.1 Als Schutzmassnahmen gegen Anprall eignen sich grundsätzlich alle baulichen und

betrieblichen Vorkehrungen, die eine Reduktion der Entgleisungswahrscheinlichkeit, der Anprallwahrscheinlichkeit oder der Versagenswahrscheinlichkeit eines Tragwerks infolge Anprall bewirken.

6.1.2 Der vorliegende Anhang enthält Bestimmungen zu folgenden baulichen Schutz-

massnahmen:

- Sicherheitsabstände

- Bemessung für Anprallkräfte

- ergänzende Schutzmassnahmen wie fahrzeuglenkende Leiteinrichtungen und abweisende Schutzelemente

6.1.3 In besonderen Fällen können auch andere bauliche Massnahmen (z.B. Schutzdämme)

geeignet sein, einen angemessenen Schutz gegen Anprall zu erreichen. Die Berücksichtigung anderer baulicher Massnahmen setzt die Zustimmung der Aufsichtsbehörde voraus.

6.1.4 Die Schutzwirkung ansteigender Böschungen mit einer Neigung ≥ 2:3 darf bei der

Festlegung von Grenzabständen und statischen Ersatzkräfte angemessen berücksichtigt werden.

6.2 Sicherheitsabstände

6.2.1 Zu den Sicherheitsabständen gehören die Mindestabstände und die Grenzabstände.

6.2.2 Mindestabstände

6.2.2.1 Zwischen anprallgefährdeten Tragwerkselementen und der nächstgelegenen Gleis-

achse ist ein Mindestabstand amin einzuhalten.

Wandscheibe

amin

Gleisachse

amin

amin

Stütze

Bild 3: Mindestabstand Gleisachse - Unterstützung

6.2.2.2 Bei Bauten der Klassen A, B und C an Gleisen mit erlaubten Fahrgeschwindigkeiten >

20 km/h gelten folgende Mindestabstände (Lichtmass):

- Normalspurbahnen: amin = 3,00 m

- Meterspurbahnen: amin = 2,80 m

- Spezialspurbahnen: amin = 2,60 m

Fortsetzung Blatt Nr. 11