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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Blatt Nr.: 12

Bauten an, über und unter der Eisenbahn

Ausgabe: 01.07.2014

6.3.4 Anprallkräfte sind als horizontale Einwirkungen mit einer parallel zum Gleis wirkenden

Komponente Qdx und einer rechtwinklig zum Gleis wirkenden Komponente Qdy zu berücksichtigen. Die Komponenten Qdx und Qdy dürfen als nicht gleichzeitig wirkend angenommen werden.

6.3.5 Die im vorliegenden Anhang spezifizierten Anprallkräfte orientieren sich an den im UIC-

Kodex 777-2 festgelegten Werten. Es handelt sich um Kraftgrössen, die bei einem Anprallereignis von deformierbaren Reisezug- und Güterwagen erwartet werden. Für die Bemessung von anprallgefährdeten Tragwerkselementen sind sie als Mindestwerte zu betrachten. Besondere Schutzziele können grössere Anprallkräfte rechtfertigen.

6.3.6 Aufgrund bisheriger Festlegungen und Erfahrungen ist der ungedämpfte Anprall einer

Lokomotive nicht zu berücksichtigen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Lokomotiven nach einer Entgleisung über die zu beachtenden Mindestabstände gemäss Ziff. 6.2.2 abkommen, ist sehr gering. Zudem ist die Entgleisungswahrscheinlichkeit von Lokomotiven im Vergleich zur Entgleisungswahrscheinlichkeit von Eisenbahnwagen erheblich geringer.

6.4 Ergänzende Schutzmassnahmen

6.4.1 Mit ergänzenden Schutzmassnahmen soll das Anprallrisiko zusätzlich vermindert wer-

den. Ergänzende Schutzmassnahmen sind erforderlich, wenn sie verhältnismässig sind. Die Verhältnismässigkeit darf mit einer Risikoanalyse nach UIC-Kodex 777-2 untersucht werden. Für das Aufstellen von Risikoanalysen sind die Bestimmungen der Ziff. 12 zu beachten.

6.4.2 Als ergänzende Schutzmassnahmen stehen fahrzeuglenkende Leiteinrichtungen oder

abweisende Schutzelemente im Vordergrund.

6.4.3 Fahrzeuglenkende Leiteinrichtungen

6.4.3.1 Leitkanten und Fangschienen sollen verhindern, dass entgleiste Eisenbahnfahrzeuge

erheblich vom Gleisbereich abkommen. Sie reduzieren die Anprallwahrscheinlichkeit, indem sie entgleiste Eisenbahnfahrzeuge an Gefahrenstellen vorbeileiten.

6.4.3.2 Leitkanten werden zwischen Gleis und anprallgefährdeten Tragwerkselementen ange-

ordnet. Sie weisen eine geschwindigkeitsabhängige Mindestlänge und eine vorgegebene Höhe auf. Der Abstand zur Gleisachse wird durch Faktoren wie die Höhe der Leitkante, die Grenzlinie der festen Anlagen, die betrieblichen Erfordernisse und den Rahmenbedingungen für den Gleisunterhalt bestimmt.

WE

aLK WE WA

aG

Leitkante

Stütze

Lcr

Bild 5: Leitkante

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