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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 23 N

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Artikel: Trassierungselemente Ausgabe: 01.07.2012

N O R M A L S P U R

(AB 17)

8.4 Einschränkungen zu den fahrdynamischen Grenzwerten

8.4.1 Aspekte Fahrbahn

8.4.1.1 In folgenden Fällen ist der zulässige maximale Überhöhungsfehlbetrag der Zugreihe R

auch für die Zugreihe N gültig (üfN max = üfR max):

– für verlaschte Gleisabschnitte.

– für Abschnitte mit dem Schienenprofil 46E1.

8.4.1.2 Bei Zwangspunkten (gemäss Ziff. 2.1.3) sind Einschränkungen von üfN max (VN max) erfor-

derlich (siehe auch Ziff. 8.4.1.3 und 8.4.2 – 8.4.4).

8.4.1.3 Bei lokalen Störstellen wie z.B. besondere trassierungstechnische Konfigurationen (Korb-

bögen, bestehende Scheitelklothoiden etc.), schlechter Untergrund, schlechte Gleislage, Widerlagerbereiche von Brücken mit gelockertem Schotterbett, Hangrutschstellen, Durchlässe, Bahnübergänge, Bahnhofsgleise, Übergänge Schotter / feste Fahrbahn sind ggf. Einschränkungen von üfN max (VN max) erforderlich.

Das Mass der Einschränkungen ist auch anlässlich der streckenbezogenen Fahrzeughomologation (siehe Ziff. 8.5) zu ermitteln. Mit dem für die Fahrbahn zuständigen Fachbereich der Infrastruktur ist im Voraus zu bestimmen, welche Messungen (ggf. auch ortsfest) notwendig sind.

8.4.2 Einschränkungen bei Kreisbogen ohne Übergangsbogen

8.4.2.1 Bei Kreisbogen ohne Übergangsbogen mit abrupten Krümmungsänderungen wie z.B. bei

Fahrt über die signalisierte Ablenkung von Weichen (Nebenstrang) ist die maximal zulässige Fahrgeschwindigkeit der konventionellen Züge (Zugreihe R) auch für Neigezüge (Zugreihe N) verbindlich.

8.4.2.2 Ausgenommen davon sind – vorbehältlich des Nachweises anlässlich der streckenbezo-

genen Fahrzeugkomologation – Gleisverziehungen (z.B. bei kleinen Änderungen der Gleisabstände) und Richtungsknicke für eine Azimutkorrektur.

8.4.3 Einschränkungen bei Weichen

8.4.3.1 Bei Bogenweichen beträgt bei Fahrt über den Weichen-Hauptstrang (ohne abrupte Krüm-

mungsänderung) der maximal zulässige Überhöhungsfehlbetrag üf (üfN max) 150 mm.

Die Fahrt über Weichen in nicht ablenkender Stellung (Hauptstrang) kann mit der Geschwindigkeit VN erfolgen, sofern für die Fahrt über die Ablenkung (Nebenstrang) eine reduzierte Geschwindigkeit signalisiert werden kann.

Ist dies nicht der Fall, muss die Geschwindigkeit VN auf die Fahrgeschwindigkeit der konventionellen Züge VR reduziert werden.

8.4.3.2 Für die Fahrt über die signalisierte Ablenkung (Nebenstrang) von Grundform- und Bogen-

weichen gilt: VN = VR max (üfN = üfR max).

8.4.3.3 Die maximale Geschwindigkeit über den geraden Strang von Kreuzungsweichen

(DKW/EKW) sowie Gleisdurchschneidungen mit der Neigung 1:9 und steiler – d.h. mit starren Herzstücken – ist auf VR = 125 km/h beschränkt (siehe auch AB-EBV zu Art. 32, Normalspur, AB 32.1, Ziff. 3).

Fortsetzung Blatt Nr. 23 N