Vorlage

Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 37Fedlex · Vorlage

Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 24 N

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Artikel: Trassierungselemente Ausgabe: 01.07.2012

N O R M A L S P U R

(AB 17)

8.4.4 Einschränkungen bei Brücken.

8.4.4.1 Nachfolgende Einschränkungen gelten bei:

- Brücken mit Dilatationsvorrichtungen

- Brücken mit direkter Schienenlagerung und Stahlbrücken mit offener Fahrbahn

Beim geraden Gleis besteht – vorbehältlich des Nachweises anlässlich der streckenbezogenen Fahrzeughomologation – keine Einschränkung.

Beim Bogengleis beträgt der maximal zulässige Überhöhungsfehlbetrag üf (üfN max)

150 mm.

Für Brücken mit direkter Schienenlagerung oder Stahlbrücken mit offener Fahrbahn sind bei Radien < 600 m ggf. zusätzliche Einschränkungen notwendig (siehe Ziff. 8.4.1.3).

8.5 Streckenbezogene Fahrzeughomologation

8.5.1 Im Regelfall kann die „streckenbezogene Fahrzeughomologation“ nur mit Fahrzeugen

durchgeführt werden, die bereits für die Geschwindigkeitsreihe VR zugelassen bzw. homologiert sind.

Die streckenbezogene Fahrzeughomologation besteht aus der spezifischen fahrtechnischen Prüfung (statistischer Nachweis für üfN max + 10 %, siehe Ziff. 8.3.2.1) und der streckenbezogenen fahrtechnischen Prüfung für Vhom (siehe Ziff. 8.5.4).

8.5.2 Die Festlegung der betrieblich zulässigen Fahrgeschwindigkeit der Zugreihe N (VN) erfolgt

für jeden Neigezugtyp auf den für ihn vorgesehenen Strecken anhand des Nachweises der Einhaltung der Rad/Schiene-Kräfte (gemäss AB-EBV zu Art. 31, Normalspur, AB 31,

Ziff. 2.1) durch Messungen der dynamischen Fahrzeugreaktionen (ggf. inkl. ortsfeste Erfassung der Beanspruchung der Oberbauteile, siehe Ziff. 8.4.1.3) im Rahmen einer so genannten „streckenbezogenen Fahrzeughomologation“.

Die Beurteilung der Messresultate erfolgt während der stufenweisen Erhöhung der Geschwindigkeit „on-line“ durch lauftechnisch ausgebildetes Personal und bezüglich Auswirkungen auf die Fahrbahn durch den Vertreter der Infrastruktur.

8.5.3 Bei Veränderungen von Streckenabschnitten, welche zu zusätzlichen Einschränkungen

führen könnten, muss die streckenbezogene Fahrzeughomologation wiederholt werden.

8.5.4 Die Homologationsgeschwindigkeit (Vhom) entspricht im Allgemeinen der maximal mögli-

chen Geschwindigkeit der Zugreihe N zuzüglich 10 %. Maximal ist sie aber entsprechend dem Überhöhungsfehlbetrag üfN max (siehe Ziff. 8.3 und 8.4) zuzüglich 10 % begrenzt.

8.5.4.1 Bei Bögen, in denen die Homologationsgeschwindigkeit durch den Überhöhungsfehlbetrag

limitiert ist, gilt für unmittelbar daran anschliessende Streckenabschnitte ebenfalls diese Homologationsgeschwindigkeit, falls das Fahrzeug auf der zur Verfügung stehenden Strecke die Homologationsgeschwindigkeit des anschliessenden Abschnitts nicht erreichen kann.

8.5.4.2 Für Bögen, in denen üfN max die zugelassenen Werte (Grenzwert im Normalfall) für die

Zugreihe R gemäss Ziff. 3.6.2.1 nicht überschreitet (122 mm ≤ üf ≤ 150 mm) sind keine besonderen Messnachweise notwendig.

Fortsetzung Blatt Nr. 24 N