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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 3
Abschnitt: Unterbau und Kunstbauten
Ausgabe: 1.7.2014 Artikel: Unterbau
(AB 25)
2.2 Gleisbelastungsgruppen Neubau (N) und Erhaltung (E):
oder künftige Ausbauge-
Bezeichnung künftige Belastung
schwindigkeit (Zugreihe R)
N1, E1 > 30‘000 GBRT/d oder V ≥ 160 km/h
N2, E2 15‘000 – 30‘000 GBRT/d oder V ≥ 80 km/h
N3, E3 5'000 – 15'000 GBRT/d –
N4, E4 < 5‘000 GBRT/d –
2.3 Da für den Unterbau eine deutlich höhere Nutzungsdauer vorausgesetzt wird als für
den Oberbau, ist bei der Gruppenzuteilung für die Bemessung des Unterbaus immer die zukünftige, aufgrund von Prognosen zu erwartende Belastung oder Ausbaugeschwindigkeit massgebend.
2.4 Anschlussgleise gemäss Bundesgesetz über die Anschlussgleise (SR 742.141.5)
sind wie N4 oder E4 zu behandeln.
3 Schotterbett
3.1 Die Schotterbettdicke ist in Abhängigkeit von der Gleisbelastung derart zu bemessen,
dass der Unterbau möglichst gleichmässig belastet wird.
3.2 Für das Schotterbett sind ausserhalb von starren Unterbauten (siehe Ziff. 3.4) in Ab-
hängigkeit von der Ausbaugeschwindigkeit folgende Mindestdicken einzuhalten, wobei für die Schotterbettdicke der vertikale Abstand zwischen der Schwellenunterkante und der Planie unter der tiefer liegenden Schiene massgebend ist:
Gleisbelastungsgruppe V [km/h] Minimale Schotterbettdicke [m]
> 160 0.35
N1, E1
≤ 160 0.30
N2, E2 – 0.30
N3, E3 – 0.30
N4 – 0.25
E4 – 0.20
3.3 Das BAV kann in begründeten Einzelfällen bei bestehenden Anlagen im Zusammen-
hang mit Erhaltungsmassnahmen (vergleiche Ziff. 1.2) Abweichungen von diesen Mindestwerten der Schotterbettdicken genehmigen, wenn zum Beispiel die dadurch erforderlich werdenden Anpassungen an bestehenden Anlagenteilen einen übergrossen Aufwand zur Folge hätten.
3.4 Für die Regeldicken des Schotterbettes auf starren Unterbauten (z.B. Brücken oder
betonierte Sohlen und Fahrbahnplatten von Tunneln, verwitterungsunempfindlicher Fels) gelten die Bestimmungen in den AB 26.1, Ziff. 2.3.2.
Fortsetzung Blatt Nr. 4