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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

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Geldspielgesetz AS ...

Art. 42 Meldepflicht

Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen melden der zuständigen Vollzugsbehörde alle wichtigen Vorkommnisse, welche die Sicherheit und die Transparenz des Spielbetriebs gefährden können.

Art. 43 Information der Spielerinnen und Spieler

Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen stellen den Spielerinnen und Spielern die zur Spielteilnahme erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Art. 44 Einsätze und Gewinne nicht zugelassener Spielerinnen und Spieler

1Spielerinnen und Spieler unter dem erforderlichen Mindestalter, gesperrte sowie mit einem Spielverbot belegte Spielerinnen und Spieler haben weder Anspruch auf Rückerstattung ihrer Einsätze noch auf Auszahlung von Spielgewinnen.

2Eventuelle Gewinne der Spielerinnen und Spieler nach Absatz 1 sind vollumfänglich bestimmt für:

a. die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, wenn es sich um Gewinne aus Spielbanken handelt;

b. für gemeinnützige Zwecke, wenn es sich um Gewinne aus Grossspielen handelt.

Art. 45 Verträge mit Dritten

1Verträge zwischen Spielbanken und Dritten sowie zwischen Veranstalterinnen von Grossspielen und Dritten dürfen keine Leistungen in Abhängigkeit von Umsatz oder Ertrag des Spielbetriebs vorsehen.

2Umsatz- oder ertragsabhängige Verträge mit Lieferanten von online durchgeführten Spielen sind zulässig, sofern die Vergütung angemessen ist.

3Umsatz- oder ertragsabhängige Verträge mit Vertriebspartnern von Veranstalterinnen von Grossspielen sind zulässig, sofern die Vergütung angemessen ist.

Art. 46 Berichterstattung

1Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen reichen der zuständigen Vollzugsbehörde jährlich einen Geschäftsbericht ein.

2Sie erstatten der zuständigen Vollzugsbehörde jährlich Bericht über die Umsetzung des Sicherheitskonzepts.