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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten
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Geldspielgesetz AS ...
Art. 47 Rechnungslegung
1Für die Rechnungslegung der Spielbanken und der Veranstalterinnen von Grossspielen gelten neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorschriften des
32. Titels des Obligationenrechts5 (OR).
2Der Bundesrat kann die Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards nach Artikel 962a OR vorsehen und von den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Buchführung und die Rechnungslegung abweichen, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Geldspielbereichs erforderlich ist.
Art. 48 Revisionsstelle
1Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen lassen ihre Jahresrechnung von einer unabhängigen Revisionsstelle prüfen.
2Auf die Revisionsstelle und die Revision der Jahresrechnung sind die Vorschriften des Aktienrechts anzuwenden.
3Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen müssen ihre Jahresrechnung ordentlich prüfen lassen. Veranstalterinnen, die nur Geschicklichkeitsspiele durchführen, können ihre Jahresrechnung eingeschränkt prüfen lassen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 727 OR6 nicht erfüllt sind. Sie können auf die Revision ihrer Jahresrechnung nicht verzichten.
4Die Revisionsstelle stellt den Revisionsbericht der Vollzugsbehörde zu.
Art. 49 Anzeigepflicht
Stellt die Revisionsstelle bei der Durchführung der Prüfung Verstösse gegen dieses Gesetz, strafrechtlich relevante Sachverhalte oder andere Unregelmässigkeiten fest, so benachrichtigt sie unverzüglich die zuständige Vollzugsbehörde und gegebenenfalls die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde.
Art. 50 Datenbearbeitung
Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen dürfen zum Zweck des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel sowie der Bekämpfung der anderen von den Geldspielen ausgehenden Gefahren (Geldwäscherei und Spielbetrug) Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten.
5 SR 220
6 SR 220