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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

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Geldspielgesetz AS ...

2. Abschnitt: Betrieb von Spielbankenspielen

Art. 51 Spielverbot

1Folgende Personen unterliegen in Spielbanken einem Spielverbot:

a. Mitglieder der ESBK und die Angestellten ihres Sekretariats;

b. Angestellte der Veranstalterinnen von Spielbankenspielen, die am Spielbetrieb beteiligt sind;

c. Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung von Unternehmen, die Spieleinrichtungen herstellen oder damit handeln;

d. Mitglieder des Verwaltungsrates der Veranstalterinnen von Spielbankenspielen;

e. Personen unter 18 Jahren;

f. Personen, gegen die eine Spielsperre besteht.

2Folgende Personen unterliegen einem Spielverbot in der Spielbank, mit der sie in Verbindung stehen:

a. Angestellte dieser Spielbank und von deren Nebenbetrieben, die nicht am Spielbetrieb beteiligt sind;

b. Aktionärinnen und Aktionäre, die mehr als 5 Prozent des Aktienkapitals halten;

c. Angestellte der Revisionsstelle, die mit deren Revision betraut sind.

Art. 52 Bewilligungen

1Der Bundesrat kann spezielle Bewilligungen vorsehen, namentlich für:

a. das Berufsausübungsrecht des leitenden Personals, der Spielleiterinnen und Spielleiter und Croupières und Croupiers;

b. die Lieferantinnen von Spielgeräten;

c. die technische Ausrüstung.

2Er regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren.

Art. 53 Teilnahmebeschränkungen

Die Spielbank kann:

a. Personen ohne Angabe von Gründen die Spielteilnahme verweigern;

b. Eintrittspreise erheben;

c. Kleidervorschriften erlassen.

Art. 54 Identifizierung der Spielerinnen und Spieler

Die Spielerinnen und Spieler sind vor Spielbeginn zu identifizieren.