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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten
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Geldspielgesetz AS ...
2. Abschnitt: Betrieb von Spielbankenspielen
Art. 51 Spielverbot
1Folgende Personen unterliegen in Spielbanken einem Spielverbot:
a. Mitglieder der ESBK und die Angestellten ihres Sekretariats;
b. Angestellte der Veranstalterinnen von Spielbankenspielen, die am Spielbetrieb beteiligt sind;
c. Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung von Unternehmen, die Spieleinrichtungen herstellen oder damit handeln;
d. Mitglieder des Verwaltungsrates der Veranstalterinnen von Spielbankenspielen;
e. Personen unter 18 Jahren;
f. Personen, gegen die eine Spielsperre besteht.
2Folgende Personen unterliegen einem Spielverbot in der Spielbank, mit der sie in Verbindung stehen:
a. Angestellte dieser Spielbank und von deren Nebenbetrieben, die nicht am Spielbetrieb beteiligt sind;
b. Aktionärinnen und Aktionäre, die mehr als 5 Prozent des Aktienkapitals halten;
c. Angestellte der Revisionsstelle, die mit deren Revision betraut sind.
Art. 52 Bewilligungen
1Der Bundesrat kann spezielle Bewilligungen vorsehen, namentlich für:
a. das Berufsausübungsrecht des leitenden Personals, der Spielleiterinnen und Spielleiter und Croupières und Croupiers;
b. die Lieferantinnen von Spielgeräten;
c. die technische Ausrüstung.
2Er regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren.
Art. 53 Teilnahmebeschränkungen
Die Spielbank kann:
a. Personen ohne Angabe von Gründen die Spielteilnahme verweigern;
b. Eintrittspreise erheben;
c. Kleidervorschriften erlassen.
Art. 54 Identifizierung der Spielerinnen und Spieler
Die Spielerinnen und Spieler sind vor Spielbeginn zu identifizieren.