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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten
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Geldspielgesetz AS ...
Art. 27 Kantonales Recht
Die Kantone können in rechtsetzender Form die Durchführung bestimmter Kategorien von Grossspielen (Lotterien, Sportwetten oder Geschicklichkeitsspiele) verbieten.
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 28 Geltungsdauer und Nebenbestimmungen
1Die Veranstalter- und die Spielbewilligung können befristet und erneuert werden.
2Sie können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 29 Übertragbarkeit
Die Veranstalter- und die Spielbewilligung sind nicht übertragbar.
Art. 30 Entzug, Einschränkung, Suspendierung
1Die zuständige interkantonale Vollzugsbehörde entzieht die Veranstalter- oder die Spielbewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind.
2In leichten Fällen kann sie die Bewilligung suspendieren, einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.
4. Kapitel: Kleinspiele
Art. 31 Bewilligungspflicht
Für die Durchführung von Kleinspielen braucht es eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde.
Art. 32 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
1Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a. die Veranstalterin:
1. eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
2. einen guten Ruf geniesst,
3. Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b. das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es auf korrekte und transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels oder des Spielbetrugs ausgeht.