Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

3.2.5 Interkantonale Bewilligungen und Aufsicht

Die Kantone trifft keine Verpflichtung, auf ihrem Gebiet Grossspiele zuzulassen. Wenn sie solche Spiele zulassen wollen, müssen sie sich einem Konkordat anschliessen, welches eine interkantonale Vollzugsbehörde einsetzt. Vor dem Hintergrund dieser Wahlmöglichkeit sind präzise Angaben zu den personellen oder finanziellen Auswirkungen für die Kantone an sich nicht möglich.

Es scheint jedoch wahrscheinlich, dass die Kantone weiterhin Grossspiele zulassen werden und für den Vollzug die Comlot beibehalten werden. Der Gesetzesentwurf sieht für die interkantonale Vollzugsbehörde eine Vielzahl von Aufgaben und Befugnissen vor. Der Kern dieser Aufgaben wird bereits heute von der Comlot wahrgenommen. Der Gesetzesentwurf sieht allerdings zahlreiche und vielseitige Aufgaben und Befugnisse vor, welche die der Comlot von der IVLW bereits heute übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergänzen oder erweitern:

– Bewilligung und Beaufsichtigung der automatisiert, interkantonal oder online durchgeführten Geschicklichkeitsspiele: Bei der Bewilligung resp. Qualifikation von Geschicklichkeitsspielen stellen sich häufig technisch und juristisch anspruchsvolle Abgrenzungsfragen. Dieser neue Aufgabenbereich wird die Comlot zudem v. a. deswegen zu einer einschneidenden Reorganisation zwingen, weil sie in Zukunft Gesuche einer Mehrzahl privater Veranstalterinnen bearbeiten und ihre Aufsichtstätigkeit auf eine Mehrzahl privater Anbieter ausrichten muss, während sie heute – abgesehen von der Bekämpfung nicht autorisierter Angebote – ausschliesslich für die beiden kantonsgetragenen Lotteriegesellschaften (Swisslos und Loterie Romande) zuständig ist.

– Spezifische Befugnisse für die Bekämpfung nicht autorisierter Angebote: Dazu gehören insbesondere das Führen von Verwaltungsverfahren inkl. Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Sperrung des Zugangs zu nicht bewilligten online durchgeführten Geldspielen sowie die Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden.

– Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen: Vorgesehen ist die Schaffung einer Meldestelle. Zusätzliche Aufgaben ergeben sich weiter etwa in den Bereichen der Zusammenarbeit und des Datenaustausches mit in- und ausländischen Akteuren sowie bei der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden.

– Aufsicht über die Einhaltung der aus den Geldwäscherei-Bestimmungen resultierenden Sorgfaltspflichten aller Veranstalterinnen von Grossspielen.

– Umfassende oder partielle Parteirechte in allen den Geldspielbereich betreffenden kantonalen Verwaltungs- oder Strafverfahren sowie in den Bewilligungsverfahren der ESBK.

Der Comlot wird ab Inkrafttreten des Gesetzes ein Budget von mindestens 3 Millionen Franken gewährt werden müssen. Während dies gegenüber der heutigen Situation auf den ersten Blick einen Mehraufwand in der Grössenordnung von 1,5 Millionen Franken bedeuten würde, dürfte sich die für die Comlot vorgesehene Aufgabenerweiterung in Tat und Wahrheit für die Kantone kostenneutral realisieren lassen. Zum einen sind den Aufwendungen im Bereich der Bewilligung von Geschicklichkeitsspielen kostendeckende Gebühren gegenüberzustellen. Zum anderen dürfte etwa die Synergien nutzende Zentralisierung der Bewilligungs- und Aufsichtskompetenz für besagte Geschicklichkeitsspiele bei der Comlot oder auch die verstärkte Einbindung der Comlot in die Bekämpfung illegaler